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Urteile

Krankenkasse muss Echthaarperücke nach Chemotherapie bezahlen

Krebskranke Versicherte klagte erfolgreich auf Kostenübernahme
veröffentlicht am 28.07.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Haarverlust bei Frauen Haarverlust bei Frauen(c) Clarissa Schwarz / pixelio.de
Weibliche Versicherte haben bei krankheitsbedingtem vollständigen Haarausfall Anspruch auf eine hochwertige Echthaarperücke. Das Mannheimer Sozialgericht gab einer betroffenen krebskranken Frau recht, die ihre Krankenkasse verklagt hatte.

2020-07-28T14:16:00+00:00
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Die Klägerin war ursprünglich an Brustkrebs erkrankt und erhielt eine Chemotherapie mit der Folge des vorübergehenden vollständigen Haarausfalls. Die beklagte Kasse hatte zunächst eine Kostenübernahme für eine höherwertige Perücke aus Echthaar verweigert. Laut Kostenvoranschlag sollte diese 1200 Euro kosten.     

MDK befand: Kunsthaar ist ausreichend

Echthaarperücke oder Kunsthaarperücke Echthaarperücke oder Kunsthaarperücke(c) Fotolia.de / redkoala
Die Krankenkasse schaltete daraufhin den MDK für ein Gutachten ein. Dieses kam zu dem Schluss, dass die Versorgung mit einer Echthaarperücke medizinisch als unnötig anzusehen ist und die Krankenkasse daher diese nicht übernehmen muss. Lediglich eine Kunsthaarperücke für 400 Euro stünde laut MDK der Versicherten zu.

Die Versicherte willigt nicht ein und finanzierte aus eigener Tasche eine Echthaarperücke und verklagte ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme – mit Erfolg. Das Sozialgericht in Mannheim gab ihr in der Sache recht und verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme.

Haarverlust bei Frauen gleicht Behinderung

Nach Ansicht der Sozialrichter sei eine Echthaarperücke sehr wohl auch aus medizinischer Sicht notwendig, um den Totalverlust des Kopfhaares auszugleichen. Denn ein vollständiger Haarverlust stelle eine Behinderung dar, was die Krankenkassen zu Ausgleich verpflichte. Der Haarverlust erschwere es der Patientin,sich frei und unbefangen unter Mitmenschen zu bewegen. Es drohe Rückzug aus dem sozialen Leben und Vereinsamung.

Deshalb sei auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V nicht angetastet. Die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke könne in diesem Zusammenhang nicht als vollständiger Ausgleich gelten. Denn einzig und allein eine Echthaarperücke erreiche eine Qualität, die den Verlust des natürlichen Haupthaares nicht sofort erkennen lasse.

 

AZ [ S 7 KR 1830/18]

 

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