Krankengeld: Nur regelmäßiges Einkommen wird zur Berechnung herangezogen
Für die Bemessung des Krankengeldes müssen die gesetzlichen Krankenkassen nur regelmäßige Elemente des Einkommens berücksichtigen. Dazu zählen neben dem monatlichen Bruttoentgelt beispielsweise Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld. Im zugrundeliegenden Rechtsfall hatte ein freiwillig gesetzlich versicherter Mann geklagt, der nach sechs Wochen Lohnfortzahlung von seiner Kasse auf ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 99,52 Euro erhielt.
Der Versicherte legte gegen den Krankengeldbescheid Widerspruch ein und bemängelte, dass bei der Bemessung seines Krankengeldes keinerlei Einmalzahlungen berücksichtigt waren, die er vor seiner Arbeitsunfähigkeit noch erhalten hatte. Auf diesem Wege wollte er eine Erhöhung des Krankengeldbetrags erreichen.
In der Urteilsbegründung des Stuttgarter LSG heißt es, dass für die Berechnung des Krankengeldanspruchs Vergütungen außer Betracht bleiben müssten, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden. Weiterhin heißt es, dass eine Differenzierung zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Einmalzahlungen „sachgerecht“ und „verhältnismäßig“ sei.
Das Krankengeld beträgt laut Sozialgesetzbuch immer 70 Prozent vom letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 90 Prozent vom Netto. Bei der Berechnung kommt es häufig zu Anfechtungen und rechtlichen Klärungen wie im vorliegenden Fall.
AZ: L 5 KR 3231/21
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