Krank im Ausland: Notfall kann teuer werden
Seniorin verlor nach teurer Herzbehandlung Klage um KostenerstattungPrivatklinik forderte fünfstellige Summe
Eine deutsche Seniorin aus Offenbach hatte im Juni 2016 bei ihrem Türkeiurlaub einen Herzanfall erlitten. In einer türkischen Privatklinik wurde ihr in bewusstlosem Zustand ein Herzschrittmacher eingesetzt und anschließend eine Rechnung über 13.000 Euro gestellt. Nachdem die Frau die Summe zunächst vollständig privat aufgebracht hatte, erhielt sie von ihrer deutschen Krankenkasse nur 1.252,41 Euro Erstattung. Die Versicherte verklagte ihre Kasse daraufhin auf vollständige Kostenerstattung. Als Begründung führte sie an, dass sie nach dem deutsch-türkischen SV-Abkommen einen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme hätte. Denn sie sei im Notfall in einer Privatklinik behandelt worden und hätte dies auch erst im Nachhinein erfahren.
Kein Anspruch auf höhere Erstattung
Die zuständigen Richter bestätigten die Notfallbehandlung mit der Notwendigkeit sofortiger Hilfe. Das Begehren der Klägerin lehnten sie jedoch ab. Denn die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richte sich immer nach einer vergleichbaren Höhe, die in einem staatlichen Vertragskrankenhaus der türkischen Sozialversicherung zu zahlen gewesen wäre. Der Erstattungssatz der deutschen Krankenkasse von nur 1.252,41 Euro richtete sich nach einer erteilten Kostenauskunft des türkischen Sozialversicherungsträgers.
Andere Gründe, die eventuell zu einem Anspruch auf höhere Erstatttung hätten führen können, wie zum Beispiel eine unvollständige Behandlung oder eine Lücke in den SV-Regelungen zwischen beiden Staaten, schlossen die Richter aus.
Fehlender SV-Nachweis wurde zum Verhängnis
Offenbar führten auch besonders schwierige Umstände dazu, dass die türkische Klinik zu Recht eine Privatrechnung stellen durfte. Denn wie das Sozialgericht feststellt, hätte für die Notfallbehandlung auch nach türkischem Recht nur eine Rechnung nach dem geltenden staatlichen SV-Standard gestellt werden dürfen, wenn die Versicherte einen Urlaubskrankenschein als Nachweis mit sich geführt hätte, das sie erstattungsberechtigt nach dem deutsch-türkischen SV-Abkommen ist. Weil aber die Versicherte dieses Formular ( offiziell Vordruck T/A 11 ) nicht bei sich trug und sich auch nicht beschaffen konnte bis zum Ende der Behandlung, durfte die Klinik die Rechnung so stellen und den Betrag rechtmäßig einfordern.
Private Auslands-KV bringt Sicherheit für den Notfall
Die Versicherte aus Offenburg musste erhebliche Kosten für eine Notfallbehandlung im Ausland selbst tragen. Dieses unschöne Szenario hätte sie leicht vermeiden können, wenn sie im Vorfeld ihrer Reise eine private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen hätte. Diese Zusatzpolicen sichern diejenigen Bereiche ab, die durch systemische Lücken im Versicherungsschutz ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko für Urlauber und Reisende mit sich bringen.
(Aktenzeichen S 7 KR 261/17 )
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