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SV-Recht

Krank im Ausland: Notfall kann teuer werden

Seniorin verlor nach teurer Herzbehandlung Klage um Kostenerstattung
veröffentlicht am 12.06.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Bei Notfällen im Urlaub ist eine Auslandskrankenversicherung essentiell Bei Notfällen im Urlaub ist eine Auslandskrankenversicherung essentiell(c) Fotolia.de / Rio Patuca Images
Bei Krankheiten und Notfallbehandlungen im Ausland haben deutsche Versicherte nur einen Anspruch auf eine Versorgung zu den Standards des jeweiligen öffentlichen Sozialversicherungssystems. Wer höherwertige Leistungen im Ausland in Anspruch nimmt, muss die Mehrkosten selbst tragen. Dieses Prinzip gilt unter Umständen auch bei Notfällen, wie eine deutsche Versicherte nach einer Notfallbehandlung in der Türkei erfahren musste.

2019-06-12T13:07:00+00:00
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Privatklinik forderte fünfstellige Summe

Eine deutsche Seniorin aus Offenbach hatte im Juni 2016 bei ihrem Türkeiurlaub einen Herzanfall erlitten. In einer türkischen Privatklinik wurde ihr in bewusstlosem Zustand ein Herzschrittmacher eingesetzt und anschließend eine Rechnung über 13.000 Euro gestellt. Nachdem die Frau die Summe zunächst vollständig privat aufgebracht hatte, erhielt sie von ihrer deutschen Krankenkasse nur 1.252,41 Euro Erstattung. Die Versicherte verklagte ihre Kasse daraufhin auf vollständige Kostenerstattung. Als Begründung führte sie an, dass sie nach dem deutsch-türkischen SV-Abkommen einen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme hätte. Denn sie sei im Notfall in einer Privatklinik behandelt worden und hätte dies auch erst im Nachhinein erfahren.  

Kein Anspruch auf höhere Erstattung 

Die zuständigen Richter bestätigten die Notfallbehandlung mit der Notwendigkeit sofortiger Hilfe. Das Begehren der Klägerin lehnten sie jedoch ab. Denn die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richte sich immer nach einer vergleichbaren Höhe, die in einem staatlichen Vertragskrankenhaus der türkischen Sozialversicherung zu zahlen gewesen wäre. Der Erstattungssatz der deutschen Krankenkasse von nur 1.252,41 Euro richtete sich nach einer erteilten Kostenauskunft des türkischen Sozialversicherungsträgers.

Andere Gründe, die eventuell zu einem Anspruch auf höhere Erstatttung hätten führen können, wie zum Beispiel eine unvollständige Behandlung oder eine Lücke in den SV-Regelungen zwischen beiden Staaten, schlossen die Richter aus.

Fehlender SV-Nachweis wurde zum Verhängnis

Offenbar führten auch besonders schwierige Umstände dazu, dass die türkische Klinik zu Recht eine Privatrechnung stellen durfte. Denn wie das Sozialgericht feststellt, hätte für die Notfallbehandlung auch nach türkischem Recht nur eine Rechnung nach dem geltenden staatlichen SV-Standard gestellt werden dürfen, wenn die Versicherte einen Urlaubskrankenschein als Nachweis mit sich geführt hätte, das sie erstattungsberechtigt nach dem deutsch-türkischen SV-Abkommen ist. Weil aber die Versicherte dieses Formular ( offiziell Vordruck T/A 11 ) nicht bei sich trug und sich auch nicht beschaffen konnte bis zum Ende der Behandlung, durfte die Klinik die Rechnung so stellen und den Betrag rechtmäßig einfordern.   

Private Auslands-KV bringt Sicherheit für den Notfall

Die Versicherte aus Offenburg musste erhebliche Kosten für eine Notfallbehandlung im Ausland selbst tragen. Dieses unschöne Szenario hätte sie leicht vermeiden können, wenn sie im Vorfeld ihrer Reise eine private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen hätte. Diese Zusatzpolicen sichern diejenigen Bereiche ab, die durch systemische Lücken im Versicherungsschutz ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko für Urlauber und Reisende mit sich bringen.  

(Aktenzeichen  S 7 KR 261/17 )

 

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