Keine künstliche Befruchtung für gleichgeschlechtliche Paare auf Kosten der Krankenkasse
Geklagt hatte eine in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende Frau mit einer Fertilitätsstörung. Sie hatte von ihrer Krankenkasse Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung verlangt, die mit Spendersamen eines Dritten durchgeführt worden war.
Gegenüber ihrer Krankenkasse hatte die Frau keinen Erfolg und zog deshalb vor Gericht. Doch sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Schließlich hatte sich nun das Bundessozialgericht, das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, mit der Klage zu befassen – und wies die Revision als unbegründet zurück.
Kostenübernahme nur bei homologer Insemination
Bereits das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern, Urteil vom 19.08.2020 - L 20 KR 412/19) hatte seine Entscheidung mit § 27a SGB V begründet, wonach Krankenkassen als Teil der Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur übernehmen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V, sogenannte homologe Insemination). Nicht davon umfasst seien demnach Kinderwunschbehandlungen, bei denen Spendersamen eines Dritten verwendet werden (sogenannte heterologe Insemination), so wie dies bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe – und auch im Fall der Klägerin – notwendig sei. Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt und berief sich auf das Grundgesetz.
Für Hetero-Paare gelten die gleichen Regeln
Das Gericht entschied zugunsten der Krankenkasse und berief sich auf die geltenden Regelungen zur Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlungen. Hierbei sei entscheidend, ob ein Paar aus medizinischer Sicht nach § 27a SGB V grundsätzlich zeugungsfähig ist oder nicht.
Der Anspruch auf eine Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlung gehe von dem krankheitsähnlichen Unvermögen aus, bei bestehender, aber eingeschränkter Zeugungsfähigkeit, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Dass die soziale Komponente, innerhalb einer Ehe Kinder zu bekommen, dahinter zurücktrete, sei gerechtfertigt, da die GKV im Wesentlichen auf Krankenbehandlung ausgerichtet sei.
Darin liege auch keine Diskriminierung der heterologen Insemination, auf die Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe angewiesen sind, da für heterosexuelle Ehepaare mit unfruchtbaren Partnern dasselbe gelte.
[Aktenzeichen B 1 KR 7/21 R ]
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