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Urteile

Keine Immuntherapie mit BG-Mun auf Kosten der Krankenkasse

Wirkungen wissenschaftlich nicht bewiesen
veröffentlicht am 13.12.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zu Krankenkassenrecht Urteil zu Krankenkassenrecht(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Weder die Immuntherapie mit BG-Mun noch die Frequenztherapie nach Dr. Rife gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aus diesem Grund müssen die Krankenkassen die Kosten für die Behandlungen nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 25. Juni 2019 entschieden.

2019-12-13T09:17:00+00:00
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In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein im Jahr 2017 an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankter Mann bei seiner Krankenkasse eine Immuntherapie mit BG-Mun und eine Frequenztherapie nach Dr. Rife beantragt. Die Krankenkasse des Antragstellers zog daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzu und lehnte den Antrag auf Grundlage des MDK-Gutachtens ab.

BG-Mun nicht verordnungsfähig

Sowohl das Sozialgericht Karlsruhe als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen den Antrag des Mannes ebenfalls zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, BG-Mun sei in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht aufgeführt und damit kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, das in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig wäre. Statt dessen handele es sich um ein Lebensmittel. Da dieses aber auch nicht Bestandteil einer bilanzierten Diät zur enteralen Ernährung ist, die ausnahmsweise zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört, komme eine Kostenübernahme unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht in Betracht.

Keine Empfehlung des G-BA für Frequenztherapie

Die Frequenztherapie sei eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die die Kosten durch die GKV nur dann übernommen werden, wenn eine positive Empfehlung des GBA über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode vorliege. Daran fehle es jedoch und auch ein Ausnahmefall, in dem es einer Empfehlung des GBA nicht bedarf, sei nicht gegeben.

Wirkungen wissenschaftlich nicht bewiesen

Ein Anspruch auf die Versorgung mit Frequenz- und Immuntherapie kommt auch unter dem Aspekt nicht in Betracht, dass es sich bei ALS um eine lebensbedrohliche bzw. regelmäßig tödliche Erkrankung handelt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung gerichtet auf Heilung nicht zur Verfügung steht. Für einen Leistungsanspruch müsste zusätzlich eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Erfolg oder wenigstens eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf erreicht werden können. Sowohl zu BG-Mun als auch zu der Frequenztherapie gebe es jedoch keinerlei wissenschaftliche Veröffentlichungen, die eine solche Wirkung belegen könnten.

 

(Az.: L 11 KR 1738/19 ER-B).

 

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