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Urteile

Kein Elektroroller auf Kosten der Krankenkasse

LSG Niedersachsen-Bremen wies Klage eines älteren Versicherten ab
veröffentlicht am 16.09.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Elektroroller auf Kosten der Krankenkasse? Elektroroller auf Kosten der Krankenkasse?(c) Kristof Topolewski / pixabay / CC0
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Elektroroller nicht als medizinisches  Hilfsmittel, sondern als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzuordnen. Für Versicherte besteht daher kein Anspruch auf Versorgung mit einem E-Roller. So entschied das LSG Niedersachsen-Bremen Ende August 2020.

2020-09-16T15:09:00+00:00
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Geklagt hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann, der bei seiner Krankenkasse um Beihilfe zur Anschaffung eines Elektrorollers gebeten hatte. Seine Krankenkasse lehnte den Antrag ab, bot ihm aber die Kostenübernahme für ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl an. Der Kläger, der sich den E-Roller zwischenzeitlich selbst beschafft hatte, wollte sich mit der Antwort der Krankenkasse jedoch nicht zufriedengeben und legte Widerspruch ein. Wichtig sei für ihn, dass er das Gerät zusammengeklappt in seinem Pkw transportieren und auf Reisen mitnehmen könne.

Kläger scheitert vor Gericht

Da er mit seinem Widerspruch bei der Krankenkasse erfolglos blieb, zog er zunächst vor das Sozialgericht Lüneburg, später vor das LSG Niedersachsen-Bremen. Beide Gerichte sahen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse allerdings nicht gegeben und wiesen die Klage des Mannes ab.

Zum einen habe der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich gelte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Sachleistungsprinzip, und nur in Ausnahmefällen komme daher eine Kostenerstattung in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da es dem Mann möglich war, eine endgültige Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten, er sich den E-Roller aber dennoch zuvor selbst beschafft hatte.

E-Roller "eco-FUN" ist kein Hilfsmittel

Zum anderen handele es sich bei einem Elektroroller nicht um eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, da ein E-Roller kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei, den Versicherte nicht zulasten der Krankenkasse beanspruchen können (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Entscheidend für diese Einordnung sei insbesondere, ob ein Gegenstand nach seiner Konzeption speziell den Bedürfnissen von Kranken und Behinderten diene. Bei einem Elektroroller sei dies nicht der Fall, so die Richter. Vielmehr handele es sich bei einem E-Roller um ein Freizeitgerät, dass auch von Nichtbehinderten regelmäßig genutzt werde. Dies zeige bereits der Name des vom Kläger erworbenen E-Rollers „eco-FUN.“ Zudem könne das Gerät mit Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h für den Behindertenbereich zu gefährlich sein.

(Az.: L 16 KR 151/20)

 

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