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Urteile

Haarausfall bei Frauen: Krankenkasse muss auch für hochwertige Echthaarperücke bezahlen

Ein neues Musterurteil klärt Kostenübernahme für Echthaarperücken
veröffentlicht am 16.06.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Frauen, die dauerhaft unter vollständigem Haarverlust am Kopf leiden, können von ihrer Krankenkasse die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen, sofern es sich dabei um die – langfristig betrachtet – kostengünstigste Variante handelt. Dies entschied das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 18. Februar 2021.

Echthaarperücke auf Kosten der Krankenkasse bei HaarausfallEchthaarperücke auf Kosten der Krankenkasse bei Haarausfall(c) getty Images / Svitlana Gonchar

2021-06-16T14:11:00+00:00
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Krankenkasse wollte nur Kunsthaarperücke zahlen

Die Klägerin leidet unter Alopecia totalis, einer Autoimmunerkrankung, die mit dem Verlust des gesamten Haupthaares verbunden ist. Schon seit Jahren entscheidet sie sich jeweils für die Versorgung mit Echthaarperücken.
Ihre Krankenkasse vertrat hingegen die Meinung, dass die Versorgung mit Kunsthaarperücken ausreiche, insbesondere da diese auf den ersten Blick von Echthaarperücken kaum zu unterscheiden seien. Daher erstattete sie der Klägerin lediglich den Vertragspreis für eine – günstigere – Kunsthaarperücke.

Echthaarperücken länger nutzbar

Diese Auffassung der Krankenkasse teilte das Sozialgericht Dresden nicht. Zwar seien Echthaarperücken teurer als Kunsthaarperücken – im Fall der Klägerin rund 50 Prozent – jedoch könnten diese auch deutlich länger genutzt werden, bis sie ausgetauscht werden müssten. Im zu entscheidenden Fall konnte die Echthaarperücke doppelt so lange getragen werden, bis eine Neuversorgung erforderlich wurde.

Damit entsprach die Versorgung dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Ob Kunsthaarperücken optisch ausreichend seien, um den Haarverlust zu kaschieren, sei daher unerheblich, so das Gericht.

Keine Aussage zu vorübergehendem Haarverlust

Eine Positionierung zu vorübergehendem Haarausfall bei Frauen, beispielsweise als Folge einer Chemotherapie, enthält das Urteil des Sozialgerichts ausdrücklich nicht. Diese Frage wird von den Sozialgerichten Deutschlands teilweise sehr unterschiedlich beurteilt.

 

 

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