Bundesrat bestätigt: Krankenkassen bezahlen wieder für ambulante Kuren
Ärzte verschreiben - Versicherte wählen Kurort und Unterkunft
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dabei die Kosten für kurärztliche Behandlungen am Kurort und 90 Prozent der Kosten für verordnete Kurmittel wie zum Beispiel Moorbäder, Inhalationen oder Massagen. Für die weiteren Kosten von Unterkunft, Kurtaxe und Verpflegung leisten die Kassen einen Zuschuss, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist und zwischen 8 und 16 Euro beträgt ( Stand 2021). Wer auf Vollpension verzichtet und eine günstige Privatunterkunft am Kurort mit Selbstverpflegung bucht, kann die Kurkosten mit Hilfe des Krankenkassenzuschusses begrenzen.Günstige Unterkünfte sind in anerkannten Kurorten je nach Saison bereits ab 15 Euro zu bekommen.
Warum eine ambulante Vorsorgekur?
Vorsorgekuren sing geeignet, um bei allgemeiner Schwäche, Erschöpfung, oder leichten Symptomen die psychische und physische Gesundheit zu stärken und somit einer ernsthafteren Erkrankung vorzubeugen. Eine ambulante Kur dauert regulär meist drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
Ambulante Vorsorgekuren wurden in den letzten Jahren nur in Einzelfallentscheidung von der Krankenkasse bewilligt. Wer sich eine „Badekur“ leisten wollte, musste zum Teil tief in die Tasche greifen oder auf günstige Angebote im europäischen Ausland ausweichen. Laut dem vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat bestätigten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzs (GVWG) werden „ambulante Vorsorgemaßnahmen“ nach § 23 SGB V von Kann-Leistungen in Pflichtleistungen der GKV umgewandelt.
Auch ohne OP oder Krankheit zur Kur
Sowohl für die Versicherten als auch für die deutschen Kurzentren ist dies eine sehr positive Nachricht. Denn auch wer völlig gesund ist, kann sich im Rahmen der Prävention vom Hausarzt eine Vorsorgekur verschreiben lassen und diese in Anspruch nehmen. Ein Antrag ist alle drei Jahre möglich, bei entsprechender medizinischer Dringlichkeit auch öfter. Die geltenden Regeln für die Verordnung und Kostenübernahme einer stationären Kur oder Reha sowie Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren werden von dieser Entwicklung nicht angetastet.
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