Gericht: Krankenkassen müssen Nahrungsergänzungsmittel nicht bezahlen
Dieser Entscheidung lag die Klage einer 50-jährigen Frau zugrunde, die unter anderem an einer Histaminintoleranz leidet. Da ihr das zum Histaminabbau wichtige Enzym Diaminoxidase fehle, reagiere ihr Körper bei Zuführung von Histamin durch Nahrung mit Unverträglichkeitsreaktionen, etwa Herzrasen, Übelkeit, Schwellungen und Bauschmerzen.
Bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte die Klägerin daher die Kostenübernahme von Daosin-Kapseln, die den Histaminabbau unterstützen. Sie vertrage fast keine Nahrung und mit der Einnahme von Daosin-Kapseln, so die Klägerin, ließen sich die Symptome stark eingrenzen.
Kein Zulassungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin nach einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den MDK ab: Das Präparat sei als Nahrungsergänzungsmittel – im Gegensatz zu Arzneimitteln – grundsätzlich keine GKV-Leistung. Auch gäbe es für Nahrungsergänzungsmittel, anders als für Arzneimittel, kein Zulassungsverfahren.
Da die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegenüber ihrer Krankenkasse erfolglos blieb, zog sie vor Gericht. Zur Begründung führte sie an, ihr individueller Gesundheitszustand müsse berücksichtigt werden. Ohne Daosin-Tabletten könne sie sich nicht ausreichend ernähren.
Fehlende Arzneimitteleigenschaft
Sowohl das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Osnabrück als auch das Berufungsgericht LSG Niedersachsen-Bremen wiesen die Klage der Frau ab. Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasse auch die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V. Konkret bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel (u.a.) sind gemäß § 6 Arzneimittel-Richtlinie des G-BA von der Versorgung durch die GKV ausgenommen. Als ein solches Lebensmittel in Form eines Nahrungsergänzungsmittels sei das fragliche Präparat Daosin einzuordnen. Damit fehle es an der Arzneimitteleigenschaft des Produkts. Auch ein Ausnahmefall sei nicht gegeben, so das Gericht.
Keine individuelle Einzelfallprüfung
Zwar zeigte das LSG angesichts der hohen Kosten des Präparats Verständnis für die finanzielle und gesundheitliche Situation der Klägerin, doch die rechtlichen Vorgaben ließen eine Individualprüfung nicht zu. Dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe, könne deshalb keine Rolle spielen. Durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage werde ein Nahrungsergänzungsmittel nicht zum Arzneimittel, so die Richter.
[Az.: L 16 KR 113/21]
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