Frist überschritten: Krankenkasse musste Kosten für Bauchstraffung im Ausland übernehmen
Erfolgreiche Klage nach mehreren InstanzenKläger erstitt Kosten für Bauchstraffung im Ausland
In dem zugrundeliegenden Fall beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse eine Hautstraffung an Brust und Bauch, nachdem er zuvor stark an Gewicht verloren hatte. Die beklagte Krankenkasse reagierte erst nach der Frist von sechs Wochen und lehnte die beantragte Versorgung ab. Daraufhin unterzog sich der Kläger auf eigene Kosten einer Bauchstraffung-OP in der Türkei und verlangte die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 4.200 Euro.
Klage auf Kostenerstattung in Vorinstanzen ohne Erfolg
Das Sozialgericht (SG) Gießen wies die Klage auf Kostenerstattung allerdings zurück und auch vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) hatte der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg.
Zwar bejahten die Gerichte grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf die Durchführung der Operation, denn die Krankenkasse war nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V dazu verpflichtet, innerhalb von drei bzw. fünf Wochen auf den Antrag zu reagieren. Erfolgt die Entscheidung der Krankenkasse nicht innerhalb dieser Fristen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (Genehmigungsfiktion, fingierte Genehmigung), und der Versicherte kann die Erstattung entstandener Kosten verlangen, wenn er sich die Leistung selbst beschafft, § 13 Abs. 3a S. 5, 6, 7 SGB V. Nach Ansicht der Sozialgerichte ruhte dieser Anspruch des Klägers allerdings, während er sich im Ausland aufhielt.
Keine Pflicht zur OP im Inland bei rechtswidriger Leistungsablehnung
Das Bundessozialgericht sah dies jedoch anders und verpflichtete die Krankenkasse, die Kosten zu erstatten.
Da die Krankenkasse nicht rechtzeitig entschieden hatte, sei der Leistungsantrag fiktiv genehmigt und die spätere Verweigerung der Leistung durch die Krankenkasse rechtswidrig gewesen. Daher fehle „ein innerer Grund, den Kreis der Leistungserbringer entsprechend einzuschränken", urteilten die Kasseler Richter. Der Kläger sei damit nicht verpflichtet gewesen, sich im Inland operieren zu lassen.
In medizinischer Hinsicht hätte die durchgeführte Operation der genehmigten Leitung entsprochen. Zudem würden auch im Ausland praktizierende Ärzte einer Sorgfalts- und gegebenenfalls Schadensersatzpflicht unterlegen und „Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung“ bieten.
(Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R)
-
Fettschürze entfernen durch OP: Krankenkasse muss Kosten unter Umständen tragen
Eine Fettschürze aufgrund von starkem Gewichtsverlust kann als körperliche Entstellung Krankheitswert besitzen. Krankenkassen können daher verpflichtet sein, die Kosten für die Fettschürzenentfernung zu zahlen. So entschied das Sozialgericht (SG) Osnabrück mit Urteil vom 23. -
Kassen müssen Krankenhauskosten auch ohne ärztliche Einweisung übernehmen
Die Krankenkassen müssen für die Behandlungskosten ihrer Versicherten in einem Krankenhaus auch dann aufkommen, wenn der Patient nicht von einem Vertragsarzt eingewiesen wurde, die Behandlung aber „erforderlich und wirtschaftlich“ war. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 19. -
Demenzpatientin erkämpft sich Reha erfolgreich vor Gericht
Eine 78-jährige Rentnerin mit Demenzerkrankung bezahlte eine vierwöchige Rehamaßnahme nach Ablehnung zunächst selbst. Anschließend verklagte sie erfolgreich ihre Kasse zur Kostenübernahme. -
Wahltarif-Prämien der Krankenkassen müssen in Steuererklärung angegeben werden
Wenn gesetzlich Versicherte eine Wahltarif-Prämie von ihrer Krankenkasse ausgezahlt bekommen, ist diese steuerlich anzugeben und zu berücksichtigen. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2018.