Fahrt zum Impfzentrum mit dem Taxi – Wann die Krankenkasse zahlt
Wenn Pflegebedürftige oder anderweitig in ihrer Mobilität stark eingeschränkte Menschen keine Möglichkeit haben, ihren Transport zum Impfzentrum über Familienangehörige oder Freunde zu organisieren, können die Krankenkassen einspringen und die Taxikosten übernehmen. Laut Verbraucherzentrale sieht das der § 60 im Sozialgesetzbuch so vor.
Wer hat Anrecht auf Kostenübernahme für die Taxifahrt zum Impfzentrum ?
- Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5
- Menschen mit Pflegegrad 3 bei dauerhaft eingeschränkter Mobilität
- Menschen mit Schwerbehindertenausweis "aG", "Bl" oder "H".
- Menschen die 2017 von Pflegestufe 2 zum Pflegegrad 3 oder höher umgestuft wurden
Verordnung vom Arzt ausreichend
Das Prozedere ist denkbar einfach und eine extra Genehmigung der Krankenkasse nicht erforderlich. Der Hausarzt stellt lediglich eine Verordnung für den Taxitransport aus. Dieses ist dann vom Taxifahrer zu quittieren, wozu es ein eigenes Beiblatt gibt.
Verbraucherzentrale rät zu telefonischer Klärung
Weil diese Regelungen relativ neu sind, raten die Verbraucherzentralen dazu, die Kostenübernahmen für eine Taxifahrten zum Impfzentrum in jedem Fall vorab zu klären. Bei einer Ablehnung können anspruchsberechtigte Versicherte Widerspruch einlegen.
Im Widerspruchsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Leistung der Krankenkassen nach dem SGB V handelt, weil die Impfungen zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehören.
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Krankentransport und Krankenfahrten als Krankenkassenleistung
Manchmal können Personen aufgrund einer (akuten) Erkrankung, Behinderung oder hohen Alters bestimmte Wege nicht ohne Hilfe bewältigen. Dies kann beispielsweise eine Fahrt zu einer Behandlung im Krankenhaus betreffen. In solchen Fällen wird ein Krankentransport nötig.