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Umwelt & Gesundheit

EU-Rat bestätigte Amalgamverbot ab 2025

Mitgliedsländer votierten einstimmig für Ausstieg
veröffentlicht am 30.05.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Amalgamverbaot ab 2025 in der EU Amalgamverbaot ab 2025 in der EU(c) getty Images / piyaset
Der Europäische Rat in Brüssel hat das vom EU-Parlament im April beschlossene Amalgamverbot ab 2025 bestätigt. In einer Abstimmung am 30. Mai votierten die einzelnen Mitgliedsstaaten einstimmig für den Amalgam-Ausstieg. Damit ist das Verbot der Quecksilberlegierung in der Zahnmedizin formal beschlossen und kann wie geplant in Kraft treten.

2024-05-30T11:55:00+00:00
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Verboten ist ab 2025 nicht nur der zahnärztliche Gebrauch von Dentalamalgam, sondern auch der Export dieser zu 50 Prozent aus giftigem Quecksilber bestehenden Legierung. Importeure und Hersteller von Zahnamalgam müssen künftig jedes Jahr ihren zuständigen Behörden die Mengen an hergestelltem oder importiertem Dentalamalgam melden. 2026 folgt dann auch ein Importverbot in die Europäische Union.    

40 Tonnen Quecksilber pro Jahr für Zähne

Zahnamalgam gehört mit einer Verwendung von durchschnittlich 0,6 Gramm je Zahnfüllung zu den größten wirtschaftlichen Verwendungen von Quecksilber in der EU. Insgesamt wurden bislang jedes Jahr 40 Tonnen Quecksilber pro Jahr in Zahnfüllungen verarbeitet. Die Umweltgefahren durch die Verschmutzung von Grund- und Abwasser sowie die gesundheitlichen Schäden durch giftiges Quecksilber werden durch das Verbot deutlich minimiert. Vierzig Prozent der Oberflächengewässer in der EU gelten als kontaminiert.

"Dentalamalgam besteht zu 50% aus hochgiftigem Quecksilber und gefährdet sowohl Patienten als auch Zahnärzte und zahnärztliche Fachkräfte.“, kommentiert der Direktor des European Networks for Environmental Medicine Florian Schulze. „Vor allem junge Frauen sollten keine Quecksilberdämpfe einatmen und damit ihr Baby oder eine zukünftige Schwangerschaft gefährden. Alternativen sind bewährt, kostengünstig, sicher, ebenso haltbar und vor allem zahnfreundlicher."

Ausnahme- und Übergangsregelungen

Amalgam darf ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr für zahnärztliche Behandlungn nur noch unter Ausnahmen verwendet werden. Zulässig ist eine Amalgambehandlung ab dann nur noch, wenn der Zahnarzt eine Amalgam-Behandlung aufgrund medizinisch für erforderlich hält.

Weiterhin gelten Übergangsregelungen für EU-Mitgliedstaaten, in welchen es keine oder kaum öffentliche Erstattung für alternative quecksilberfreie Zahnfüllungen gibt. In diesen Staaten darf Zahnamalgam noch bis Ende Juni 2026 im zahnärztlichen Bereich verwendet werden.
Mit diesen Übergangsregelungen sollen die sozialen Auswirkungen für Patienten mit geringem Einkommen begrenzt werden.

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