Erstattungen von zu hohen Krankenkassenbeiträgen sind steuerpflichtig
Selbstständige und Freiberufler werden beim Krankenkassenbeitrag anhand des zu erwartenden Gewinns bemessen. Dabei kann es vorkommen, dass Versicherte zunächst mehr Beitrag abführen müssen, als es später nach Erstellung des Steuerbescheides rechtens gewesen wäre. Versicherte, die per Steuerbescheid geltend machen, dass sie weniger verdient haben als erwartet, haben dann ein Anrecht auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge. Ob und wie diese Gelder steuerlich zu behandeln sind, darüber herrscht vielfach Unsicherheit bei den Versicherten.
Eindeutige Rechtslage
Der Bund der Steuerzahler verweist in diesem Zusammenhang auf die klare Rechtslage. Demnach sind rückerstattete Beitragsgelder in jedem Fall zu versteuern. In dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsfall mit dem Akzenzeichen X R 27/21 waren einer pflichtversicherten Angestellten rückwirkend 40.000 Euro zurück erstattet worden, nachdem klar wurde, dass sie fälschlicherweise freiwillig versichert gewesen war. Die Versicherte hatte sich mit einem Widerspruch gegen eine Nachzahlungsforderung ihres Finanzamtes gewehrt und war damit gescheitert. Das zuständige Finanzamt bekam vom Finanzgericht und in höchster Instanz auch vom Bundesfinanzhof recht zugesprochen.
Verrechnung von Rückerstattungen nur für das Beitragsjahr
In der Urteilsbegründung hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass Rückzahlungen einzig mit den Beitragszahlungen aus dem betreffenden Rückerstattungsjahr verrechnet werden können. Verrechnungen mit Beitragszahlungen aus weiter zurückliegenden Jahren seien hingegen nicht rechtens, auch wenn sich die Rückerstattung auf diese Jahre bezieht.
Der weitere rechtliche Hintergrund dieser Entscheidung ergibt sich aus der Minderung der Steuerlast durch gezahlte Krankenkassenbeiträge. Weil die Beitragszahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, sind erstattete Beiträge immer zu versteuern. Bonuszahlungen der Krankenkassen müssten hingegen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, stellte der Bund der Steuerzahler klar. Denn diese Zahlungen gelten nicht als Beitragsrückerstattung.
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