Erstattungen von zu hohen Krankenkassenbeiträgen sind steuerpflichtig
Selbstständige und Freiberufler werden beim Krankenkassenbeitrag anhand des zu erwartenden Gewinns bemessen. Dabei kann es vorkommen, dass Versicherte zunächst mehr Beitrag abführen müssen, als es später nach Erstellung des Steuerbescheides rechtens gewesen wäre. Versicherte, die per Steuerbescheid geltend machen, dass sie weniger verdient haben als erwartet, haben dann ein Anrecht auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge. Ob und wie diese Gelder steuerlich zu behandeln sind, darüber herrscht vielfach Unsicherheit bei den Versicherten.
Eindeutige Rechtslage
Der Bund der Steuerzahler verweist in diesem Zusammenhang auf die klare Rechtslage. Demnach sind rückerstattete Beitragsgelder in jedem Fall zu versteuern. In dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsfall mit dem Akzenzeichen X R 27/21 waren einer pflichtversicherten Angestellten rückwirkend 40.000 Euro zurück erstattet worden, nachdem klar wurde, dass sie fälschlicherweise freiwillig versichert gewesen war. Die Versicherte hatte sich mit einem Widerspruch gegen eine Nachzahlungsforderung ihres Finanzamtes gewehrt und war damit gescheitert. Das zuständige Finanzamt bekam vom Finanzgericht und in höchster Instanz auch vom Bundesfinanzhof recht zugesprochen.
Verrechnung von Rückerstattungen nur für das Beitragsjahr
In der Urteilsbegründung hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass Rückzahlungen einzig mit den Beitragszahlungen aus dem betreffenden Rückerstattungsjahr verrechnet werden können. Verrechnungen mit Beitragszahlungen aus weiter zurückliegenden Jahren seien hingegen nicht rechtens, auch wenn sich die Rückerstattung auf diese Jahre bezieht.
Der weitere rechtliche Hintergrund dieser Entscheidung ergibt sich aus der Minderung der Steuerlast durch gezahlte Krankenkassenbeiträge. Weil die Beitragszahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, sind erstattete Beiträge immer zu versteuern. Bonuszahlungen der Krankenkassen müssten hingegen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, stellte der Bund der Steuerzahler klar. Denn diese Zahlungen gelten nicht als Beitragsrückerstattung.
-
Geld zurück beim Verzicht auf Arztbesuche: Wahltarife mit Beitragsrückerstattung
Für Versicherte, die einen Wahltarif diesen Typs abschließen gilt: Werden innerhalb eines Kalenderjahres keine ärztlichen Leistungen in Anspruch geneommen, greift das Prinzip der Beitragsrückerstattung. Bei Einhaltung der Voraussetzungen ( Leistungsfreiheit) wird eine Prämie ausgezahlt. -
Steuererklärung: Wann ist ein Bonus von der Krankenkasse anzugeben und wann nicht?
Krankenkassen belohnen ihre Versicherten für aktives und gesundheitsbewusstes Verhalten. Je nach Bonusmodell werden Geldprämien gezahlt oder Extraleistungen bewilligt. Ob die Boni sich auf die Steuer auswirken oder nicht, hängt von einem wichtigen Detail ab. -
Scheinselbstständigkeit vermeiden - Worauf es bei Verträgen ankommt
Wird von einer zuständigen Behörde oder Körperschaft eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen den Auftraggebern Nachzahlungen für Sozialabgaben und Steuern. Doch auch für die Selbstständigen kann es dann unangenehme Konsequenzen geben. -
Höchstbeitrag trotz geringerer Einkünfte: Selbstständige bekommen Geld zurück
Selbstständige, die wegen Fristüberschreitungen trotz geringerer Einkünfte den Höchstbeitrag an ihre Krankenkasse abführen mussten, sollen rückwirkend zu viel gezahlte Beitragsgelder zurück erhalten. Das berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.