Erneute Reha auf Kosten der Krankenkasse bei Übergewicht
Extremes Übergewicht des Klägers
Geklagt hatte ein Mann, der seit längerer Zeit an extremem Übergewicht litt. Bei einer Körpergröße von 188 Zentimetern wog er im August 2015 rund 206 Kilogramm. Dies entsprach einem Body-Mass-Index (BMI) von 55,34 kg/m2. Bei normalgewichtigen Personen liegt der BMI vergleichsweise zwischen 18,5 und 25 kg/m2.
Erste Reha zur Gewichtsreduzierung zunächst erfolgreich
Bereits im Herbst 2011 hatte der Kläger eine erste Reha zur Gewichtsreduktion durchgeführt. Ende August 2015 begann er eine weitere, von seiner Krankenkasse genehmigte Reha. Im Zuge dessen konnte er sein Gewicht bis März 2016 auf 157 Kilogramm reduzieren, woraufhin die Krankenkasse unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Beendigung der Reha-Maßnahme veranlasste. Nach Ansicht der Kasse habe der Kläger in der siebenmonatigen Maßnahme alles Wichtige zur Gewichtsreduktion erlernen können, sodass keine weitere stationäre Rehabilitation erforderlich sei. Einen im April 2016 gestellten Antrag des Klägers auf weitere Reha-Maßnahmen lehnte sie ab.
Gericht spricht Kläger weitere Reha wegen Gewichtszunahme zu
Hiergegen erhob der Mann mit Erfolg Klage vor dem Sozialgericht Mannheim: Das Gericht verurteilte die Kasse, dem Kläger eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren. Diese sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen medizinisch dringend indiziert. Da der Kläger erneut 25 Kilogramm zugenommen habe, sei es ihm offensichtlich nicht gelungen, die vermittelten Maßnahmen zur Gewichtsreduzierung in seinen Alltag zu integrieren. Wegen des Krankheitsbildes des Klägers seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport und Bewegung sowie intensive Psychotherapie erforderlich.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart haben sich der Kläger und die beklagte Krankenkasse im Rahmen eines Vergleichs auf eine psychosomatische Reha von mindestens vier Wochen geeinigt.
(Az.: S 9 KR 138/17)
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