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Gesundheitspolitik

Entwurf für Reform des Paragraphen 218 im Bundestag

Vollständige Legalisierung von Abbrüchen in den ersten zwölf Wochen
veröffentlicht am 15.11.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

(c) Schwangerschaftsabbruch - Leistung der Krankenkasse?(c) Schwangerschaftsabbruch - Leistung der Krankenkasse?(c) Getty Images / wildpixel
Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten im deutschen Bundestag will die juristische Verfolgung von Schwangerschaftsabbrüchen im frühen Stadium der ersten 3 Schwangerschaftsmonate beenden. Dazu soll der Paragraph 218 reformiert werden.

2024-11-15T15:38:00+00:00
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Laut einem Gesetzesentwurf vom 14. November soll ein Abbruch innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen grundsätzlich legalisiert werden. Die bisher obligatorischen Pflichtberatungen im Vorfeld sollen entfallen, die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen.

Liegt eine ärztlich festgestellte medizinische Indikation vor, soll ein  Abbruch weiterhin bis zum Beginn der Geburt rechtmäßig sein.
Das Papier mit der Nummer (20/13775) geht auf Initiative der Grünen und SPD zurück. Bislang hat der Entwurf circa 240 Unterstützer gefunden.

Zur Begründung heißt es im Entwurfstext:

„Aufgrund der praktischen Auswirkungen stellt die geltende Regelung des Schwangerschaftsabbruchs eine erhebliche Einschränkung der Selbstbestimmung, der persönlichen Integrität und der körperlichen Autonomie Schwangerer dar und kann ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit Schaden zufügen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht zugunsten von Embryonen und Feten steht einem solchen Konzept nicht entgegen. Die Schutzpflicht adressiert den Staat, nicht die Schwangere. Die Grundrechte der Schwangeren setzen staatlichem Handeln Grenzen.“

 

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