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SV-Beiträge

Entlastung in Midijobs: Weniger SV-Beitrag und Gleichstellung bei Rente

Seit 1. Juli 2019 gelten neue SV-Bestimmungen für so genannte Midijobs
veröffentlicht am 21.08.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Bild zum Beitrag Entlastung in Midijobs: Weniger SV-Beitrag und Gleichstellung bei Rente (c) Fotolia.de / Stockfotos-MG
Seit dem 1. Juli 2019 gilt bei so genannten Midijobs eine neue Obergrenze beim Bruttoverdienst. Diese wurde von vormals 850 Euro auf nun 1.300 Euro angehoben. Damit werden geringverdienende Arbeitnehmer mit einem Brutto der Gleitzone zwischen 451 und nun 1.300 Euro beim Krankenkassenbeitrag und anderen SV-Abgaben entlastet. Wer heute als Midijobber ein Brutto von 850 Eure verdient, muss nun nicht mehr circa 20 Prozent davon an Sozialabgaben leisten, sondern nur noch 18 Prozent.

2019-08-21T13:50:00+00:00
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So genannte Midijobber sind im Gegensatz zu Beschäftigten in einem Minijob ( unter 451 Euro ) voll versicherungspflichtig. Allerdings gelten bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Außer gilt für die Gleitzone ein Schutz für die Rentenleistungen.   

Eine komplexe mathematische Formel sorgt bei der Berechnung der Abgaben dafür, dass für Midijobs nicht das reale Brutto, sondern eine geringere Größe zum Ausgangspunkt genommen wird. Erreicht das Bruttogehalt die Obergrenze, wird der volle Bruttobetrag für die Berechnung herangezogen.

Ebenfalls neu seit 1. Juli: Kein Rentennachteil trotz Midijob

Bislang mussten Arbeitnehmer, wenn sie durch das fiktiv herabgesetzte Brutto keine Rentennachteile hinnehmen wollten, ausdrücklich schriftlich erklären, den vollen Rentenbeitrag auf das tatsächliche Brutto zu leisten. Diese Regelung wurde zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert.

Seit dem 1. Juli gilt nun: Die Rentenpunkte werden auch bei der Anwendung der Midijob-Regelung grundsätzlich vom tatsächlichen Brutto abgeleitet. Die Arbeitnehmer müssen keinerlei Absenkung des Rentenniveaus befürchten und müssen dafür auch keine höheren Rentenbeiträge abführen.  
   

Arbeitgeber in der Pflicht

Arbeitgeber, die Beschäftigte im Midijobmodus angestellt haben, müssen für diese nun eine neue Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes mit der Midijob-Formel vornehmen. Auf der Grundlage der Ergebnisse ist dann eine Einstufung des Arbeitnehmers in die Gleitzone vorzunehmen. Die neue Midijob-Formel mit der eingesetzten Obergrenze von 1300 Euro lautet nun:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450)

Auch die Bezeichnung ‚Gleitzone‘ wurde in den SV-Meldungen abgeschafft.     
Seit dem 1. Juli 2019 gilt einheitlich dafür das neue Kennzeichen ‚Midijob‘.

 

Quelle: haufe.de

 

Weiterführende Artikel:
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    In Bezug auf das Arbeitsentgelt beginnt die Gleitzone, wo der Minijob aufhört. Arbeitnehmer in der so gennanten Gleitzone sind sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Beiträge.
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