Entlastung in Midijobs: Weniger SV-Beitrag und Gleichstellung bei Rente
Seit 1. Juli 2019 gelten neue SV-Bestimmungen für so genannte MidijobsSo genannte Midijobber sind im Gegensatz zu Beschäftigten in einem Minijob ( unter 451 Euro ) voll versicherungspflichtig. Allerdings gelten bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Außer gilt für die Gleitzone ein Schutz für die Rentenleistungen.
Eine komplexe mathematische Formel sorgt bei der Berechnung der Abgaben dafür, dass für Midijobs nicht das reale Brutto, sondern eine geringere Größe zum Ausgangspunkt genommen wird. Erreicht das Bruttogehalt die Obergrenze, wird der volle Bruttobetrag für die Berechnung herangezogen.
Ebenfalls neu seit 1. Juli: Kein Rentennachteil trotz Midijob
Bislang mussten Arbeitnehmer, wenn sie durch das fiktiv herabgesetzte Brutto keine Rentennachteile hinnehmen wollten, ausdrücklich schriftlich erklären, den vollen Rentenbeitrag auf das tatsächliche Brutto zu leisten. Diese Regelung wurde zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert.
Seit dem 1. Juli gilt nun: Die Rentenpunkte werden auch bei der Anwendung der Midijob-Regelung grundsätzlich vom tatsächlichen Brutto abgeleitet. Die Arbeitnehmer müssen keinerlei Absenkung des Rentenniveaus befürchten und müssen dafür auch keine höheren Rentenbeiträge abführen.
Arbeitgeber in der Pflicht
Arbeitgeber, die Beschäftigte im Midijobmodus angestellt haben, müssen für diese nun eine neue Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes mit der Midijob-Formel vornehmen. Auf der Grundlage der Ergebnisse ist dann eine Einstufung des Arbeitnehmers in die Gleitzone vorzunehmen. Die neue Midijob-Formel mit der eingesetzten Obergrenze von 1300 Euro lautet nun:
Auch die Bezeichnung ‚Gleitzone‘ wurde in den SV-Meldungen abgeschafft.
Seit dem 1. Juli 2019 gilt einheitlich dafür das neue Kennzeichen ‚Midijob‘.
Quelle: haufe.de
-
Arbeiten in der Gleitzone
In Bezug auf das Arbeitsentgelt beginnt die Gleitzone, wo der Minijob aufhört. Arbeitnehmer in der so gennanten Gleitzone sind sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Beiträge. -
Minijobs – was gilt ab 2018?
2018 gibt es Veränderungen im Bereich geringfügige Beschäftigung. Welche das sind und für welche Berufsgruppen was gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag. -
U1 Umlage, U2 und U3
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter die gesetzliche Lohnfortzahlung ( Entgeltfortzahlung ) bzw. Arbeitgeberanteile zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn diese im Krankheitsfall arbeitsunfähig sind oder sich im Mutterschutz befinden. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw.