Einmischung der Krankenkasse bei Psychotherapie und Krankschreibungen rechtswidrig
FDP rät Betroffenen, der Kasse das Recht auf Anrufe zu entziehen und Beschwerde einzulegenDie Unzulässigkeit von direkten Beratungsanrufen der Kassen ohne Einverständnis von Versicherten ergebe sich aus §44 Abs 4 SGV V. Weiterhin gelte der verfassungsrechtliche Schutz der Therapiefreiheit durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Berufsfreiheit durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes.
Laut Bundesregierung hätten die Krankenkassen im Zeitraum von 2017 mehr als 700.000 derartiger Einwilligungserklärungen eingeholt. Diese Sorgfalt ließen die Krankenkassen jedoch im Bereich der Psychotherapie vermissen, wo es zu Anrufen ohne Genehmigung kam.
Einschüchterungen und Drohungen am Telefon
Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) monierte in diesem Zusammenhang, dass es ausschließlich Ärzten und Psychotherapeuten obliege, Behandlungsempfehlungen auszusprechen. Nicht wenige Krankenkassen würden sich aber systematisch über diesen Grundsatz hinwegsetzten. So habe es laut einer Umfrage bei Therapeutenverbänden circa 100 Fälle von Einmischungen von Kassen in die Diagnosen und Therapieempfehlungen gegeben, die dokumentiert und angemahnt worden seien. Bei diesen Vorfällen seien Patienten von Krankenkassenmitarbeitern eingeschüchtert worden mit dem Drohszenario, dass die Krankschreibung bei Nichtbefolgung der Vorschläge aufzuheben.
MDK für Überprüfungen zuständig
Weiterhin stellte die Regierung klar, dass zur Überprüfung von Behandlungserfolgen oder bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nicht die Krankenkassen selbst zu handeln haben, sondern der Medizinische Dienst (MDK) einzuschalten ist.
Die FDP stellte abschließend klar, dass eine „Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische Behandlungen“ unzulässig sei und verhindert werden müsse. Der FDP-Gesundheitspolitiker Wieland Schinnenburg (MdB) rät bei einer ungewollten Einmischung der Krankenkasse dazu, auch ihre bereits erteilte Einwilligung dafür zu widerrufen und sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Von ihrem Beschwerderecht sollten nach Ansicht des Juristen auch Ärzte und Psychotherapeuten Gebrauch machen.
Quelle: Ärzteblatt
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