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Zusatzbeitrag

Darf das Jobcenter die Krankenkasse vorschreiben?

Nicht nur Arbeitgeber bedrängen die Versicherten bei der Wahl der Krankenkasse
veröffentlicht am 05.11.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

gebäude der Agentur für Arbeit gebäude der Agentur für Arbeit(c) Bertold Bronisz / pixelio.de
Eleonora Ruck (55) aus Kirchheim in Baden-Württemberg staunte nicht schlecht, als sie Post vom Jobcenter öffnete. In reinem Amtsdeutsch wurde ihr mitgeteilt, dass die Agentur ihre Krankenkassenwahl nicht akzeptieren würde, weil die angegebene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben würde. Die ehemalige Selbstständige, die nun gerade einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, wurde aufgefordert, sich eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag zu suchen.    

2018-11-05T11:53:00+00:00
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Ohne Zusatzbeitrag gibts nicht

Noch größer war die Überraschung, als Eleonora Ruck feststellen musste, dass es in Baden-Württemberg gerade mal eine einzige Krankenkasse ganz ohne Zusatzbeitrag gibt, und das auch nur noch bis zum Jahresende 2018. Weiterhin fand die Antragstellerin heraus, dass die vom Jobcenter abgelehnte Wunschkrankenkasse zu den ohnehin günstigsten gehört.

Bislang machen eher Arbeitnehmer in diesen Monaten die Erfahrung, dass sie bei der Wahl der Krankenkasse beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gedrängt werden. Denn zum Jahreswechsel 2019 ändert sich die Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung gründlich. Ab Januar müssen die Arbeitgeber auch die Hälfte des Zusatzbeitrags der Krankenkasse tragen. Bei Durchschnittsgehältern um die 3.300 Euro sind das im Schnitt circa 30 Euro im Monat.  

Freie Kassenwahl ein wichtiges Recht

Dass nun auch die Jobcenter Einfluss auf die Wahl der Krankenkasse nehmen, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg äußerst kritisch zu sehen. „Die Möglichkeit, die Krankenkasse frei zu wählen, ist ein wichtiges Verbraucherrecht.“, so Peter Grieble, Fachreferent für Versicherungen/Pflege/Gesundheit. „Angriffe darauf sind nicht akzeptabel, Verbraucher dürfen nicht jenseits rechtlicher Gegebenheiten in ganz bestimmte Kassen gedrängt werden.“

Schon 2006 hat das Landgericht Nürnberg festgestellt, dass Unternehmer den Angestellten die Krankenkasse nicht vorschreiben dürfen (Az:1HK O 7031/06 ). Eine wettbewerbseinschränkende Einflussnahme darf weder durch entsprechende Klauseln Arbeitsverträgen noch mit anderweitigen Druckmitteln durchgesetzt werden.

Jobcenter zahlen durchschnittlichen Satz

Für die Jobcenter und Arbeitsagenturen existiert so ein explizites Urteil nicht, jedoch gilt nach §173 SGB V der Rechtsgrundsatz der Wahlfreiheit bei der Krankenkasse. Seit 2015 übernehmen die Arbeitsagenturen und Jobcenter den Zusatzbeitrag sowohl für Empfänger von ALG I als auch für ALG II. Für Hartz-IV-Empfänger wird dieser in der Höhe des  durchschnittlichen Zusatzbeitrags gezahlt, also unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Zusatzbeitrags, der darunter oder darüber liegen kann.

Weiterführende Artikel:
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