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Urteile

Corona-Hilfen: Krankenkassenbeiträge auch bei Rückzahlung

veröffentlicht am 10.07.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Die in der Pandemiezeit gezahlten staatlichen Corona-Soforthilfen zählen bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen zum beitragspflichtigen Einkommen. Das gilt laut einem Urteil des Landessozialgerichtes Stuttgart sogar dann, wenn die  Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen.

2024-07-10T17:18:00+00:00
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Niederlage auch in zweiter Instanz

Ein betroffener hauptberuflich Selbstständiger aus dem Süden von Baden-Württemberg hatte auf Rückerstattung seiner gezahlten Krankenkassenbeiträge geklagt und vor Gericht nun auch in zweiter Instanz damit verloren. Im Jahr 2020 hatte der freiwillig gesetzlich versicherte Mann einen Zuschuss von 4.500 Euro aus einem Corona-Hilfsprogramm erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiges und somit auch von der Krankenkasse als beitragspflichtige Einkommen angesehen.

Im Jahr 2023 musste der Mann den erhaltenen Zuschuss zurückzahlen, weil sich bei einer Prüfung herausstellte, dass er die Vorraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt hatte. Der Versicherte klagte daraufhin auf Rückerstattung der gezahlten SV-Beiträge mit dem Argument, dass es sich de facto um ein Darlehen gehandelt habe, welches nicht beitragspflichtig sei.  

Coronahilfen waren Zuschüsse

Sowohl das örtlich zuständige Sozialgericht in Freiburg als auch das Landssozialgericht in Stuttgart wiesen die Klage. In der Urteilsbegründung heißt es, die Coronasoforthilfen seien als Zuschuss und nicht als ein Darlehen gestaltet gewesen. Deshalb seien sie auch bei einer Rückzahlung als  beitragspflichtige Einnahmen zu betrachten. Durch die Rückzahlung habe sich bereits eine Gewinnminderung für den Kläger ergeben mit entsprechenden ausgleichenden Auswirkungen auf Steuern und Krankenkassenbeträge.  

Mit den in der Pandemiezeit gezahlten Soforthilfen wurden unter anderem Selbstständige in der Krise finanziell unterstützt, wenn sie durch den Lockdown oder andere staatliche Maßnahmen in eine existenzbedrohende Situation geraten waren.   

(Az. L 4 KR 82/24)

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