Corona-Hilfen: Krankenkassenbeiträge auch bei Rückzahlung
Niederlage auch in zweiter Instanz
Ein betroffener hauptberuflich Selbstständiger aus dem Süden von Baden-Württemberg hatte auf Rückerstattung seiner gezahlten Krankenkassenbeiträge geklagt und vor Gericht nun auch in zweiter Instanz damit verloren. Im Jahr 2020 hatte der freiwillig gesetzlich versicherte Mann einen Zuschuss von 4.500 Euro aus einem Corona-Hilfsprogramm erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiges und somit auch von der Krankenkasse als beitragspflichtige Einkommen angesehen.
Im Jahr 2023 musste der Mann den erhaltenen Zuschuss zurückzahlen, weil sich bei einer Prüfung herausstellte, dass er die Vorraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt hatte. Der Versicherte klagte daraufhin auf Rückerstattung der gezahlten SV-Beiträge mit dem Argument, dass es sich de facto um ein Darlehen gehandelt habe, welches nicht beitragspflichtig sei.
Coronahilfen waren Zuschüsse
Sowohl das örtlich zuständige Sozialgericht in Freiburg als auch das Landssozialgericht in Stuttgart wiesen die Klage. In der Urteilsbegründung heißt es, die Coronasoforthilfen seien als Zuschuss und nicht als ein Darlehen gestaltet gewesen. Deshalb seien sie auch bei einer Rückzahlung als beitragspflichtige Einnahmen zu betrachten. Durch die Rückzahlung habe sich bereits eine Gewinnminderung für den Kläger ergeben mit entsprechenden ausgleichenden Auswirkungen auf Steuern und Krankenkassenbeträge.
Mit den in der Pandemiezeit gezahlten Soforthilfen wurden unter anderem Selbstständige in der Krise finanziell unterstützt, wenn sie durch den Lockdown oder andere staatliche Maßnahmen in eine existenzbedrohende Situation geraten waren.
(Az. L 4 KR 82/24)
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