Check-Up, Baby-Screening und Gruppenpsychotherapie: Neue Kassenleistungen ab Oktober
G-BA nimmt drei Angebote in den Leistungskatalog der GKV aufNeugeborenen-Screening auch auf SMA und Sichelzellkrankheit
Das so genannte Neugeborenen-Screening, eine Früherkennungsuntersuchung für Säuglinge, wird ab Oktober ausgeweitet und enthält nun auch Überprüfungen auf die spinale Muskelatrophie (SMA) und die Sichelzellkrankheit. Die neue Leistung ermöglicht, dass diese beiden Krankheiten nun unmittelbar nach der Geburt diagnostiziert und somit noch früher behandelt werden können.
Bei SMA handelt es sich um eine neuromuskuläre Krankheit, die zum Absterben von Nervenzellen im Rückenmark führt. Zur Behandlung von schweren uns lebensbedrohlichen Formen von SMA wird unter anderem das teuerste Medikament der Welt Zolgensma® eingesetzt. Die ebenfalls lebensbedrohliche Sichelzellkrankheit führt zum Befall von roten Blutkörperchen (Erythrozyten), die sich sichelförmig verkrümmen und ihre Aufgabe nur noch ungenügend ausführen können.
„Check-up“ auch gegen Hepatitis
Gesetzlich Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, können alle drei Jahre eine umfassende so genannte Check-Up Untersuchung vornehmen lassen. Neu ab Oktober 2021 ist nun ein einmaliges Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil dieser Check-Up-Untersuchungen. Wenn der letzte Check-up länger als drei Jahre zurückliegt, kann das Hepatitis-Screening auch ohne andere Tests separat und spezifiziert durchgeführt werden. Die neue Leistung ermöglicht eine Diagnose auch dann, wenn keine Symptome vorliegen.
Gruppentherapie beim Therapeuten ausprobieren
In der Ambulanten Psychotherapie ist bislang die Einzeltherapöe der Standard in der kassenpsychotherapeutischen Versorgung. Neu ist ab Oktober nun die Möglichkeit, dass Psychotherapeuten probatorischen Sitzungen auch als Gruppentherapie anbieten können. Damit kann herausgefunden werden, ob eine Gruppentherapie für die weitere Behandlung in Frage kommt. Die neue Kassenleistung umfasst bis zu vier Sitzungen zu je 100 Minuten oder auch acht Sitzungen zu je 50 Minuten.
Wenn der G-BA eine neue Leistung in die gesetzliche Krankenversicherung aufnimmt, kann sie in der ambulanten Versorgung dann abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Vergütung entschieden hat. Dies ist für die drei genannten Angebote erfolgt.
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