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Urteile

Bundessozialgericht: Krankenkassen dürfen Kernaufgaben nicht auslagern

veröffentlicht am 31.08.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Trotz Personalmangel dürfen die gesetzlichen Krankenkassen Kernaufgaben wie die Prüfung von Leistungen nicht an private Dienstleister abgeben. Das stellte das Bundessozialgericht in zwei Urteilsfällen klar.

2023-08-31T13:20:00+00:00
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Zuvor hatten zwei Betriebskrankenkassen wegen Personalmangel jeweils bestimmte Aufgaben an einen Dienstleister zur Bearbeitung vergeben. Gegenstand waren etwa Befreiung von Zuzahlungsbefreiungen für Patienten oder die Überprüfung von Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege.

Die Krankenkassen hatten sich darauf berufen, dass ein derartiges Outsourcing für sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei, wenn dies im "wohlverstandenen Interesse" der Versicherten liege und wirtschaftlicher sei. Die zuständige Aufsichtsbehörde – das Bundesamt für soziale Sicherung - hatte dies aber untersagt, weil es sich um Kernaufgaben der Kassen handele.

Dieser Argumentation schloss sich das Bundessozialgericht als höchste entscheidende Instanz nun an. Für eine Auslagerung und Übertragung von Kernaufgaben gesetzlicher Krankenkassen gebe es keine rechtliche Grundlage, so die Urteilsbegründung. Die Träger der Sozialversicherung seien angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Pflichten mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erfüllen können.

Gleichzeitig bestätigte das BSG, dass ein Outsourcing von Aufgaben an externe Dienstleister möglich sei, wenn es nicht die Kernaufgaben wie beispielsweise Leistungsansprüche beträfe. So könnten etwa private Pflegedienste mit Beratungsleistungen beauftragt werden, um die Krankenkassen darin zu entlasten.

Laut Bundesamte für soziale Sicherung liege das Outsourcing von Aufgaben bei kleineren Krankenkassen im Trend. Die Behörde prüfe jeweils, ob es sich um Kernaufgaben handele.

Quelle: evangelisch.de  


Aktenzeichen: B 3 A 1/23 R ,  B 3 A 1/22 R

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