Krankenkassen müssen Psychiatriekosten für Asylbewerber übernehmen
Ein männlicher Asylbewerber war nach einem Suizidversuch eines Mitbewohners in einer Flüchtlingsunterkunft psychisch erkrankt. Der Mann wurd daraufhin stationär in einem Krankenhaus behandelt. Als akut könne dabei auch eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit angesehen werden, wie die Sozialrichter betonen. Entscheidend sei dabei, ob die Behandlung aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist und keinen Aufschub duldet wie in dem zugrunde liegenden Fall.
In der weiteren Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die psychiatrische Behandlung auch dann notwendig gewesen wäre, wenn der Mann sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten würde. Im vorliegenden Fall konnte die medizinische Behandlung zwar abgeschlossen werden, dies sei aber keine generelle Bedingung für die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme.
AZ B 8 AY 3/23 R
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