BSG: Krankenkasse muss Lauflerntherapie für Querschnittsgelähmte nicht übernehmen
In der Urteilsbegründung bemängelten die zuständigen Richter den bislang fehlenden Wirksamkeitsnachweis für die Therapie, die bislang nur im Ausland angeboten wird. Weiterhin hätte auch keine ärztliche Verordnung im zugrunde liegenden Fall mit dem Aktenzeichen B 1 KR 29/20 R vorgelegen.
Eine 30-jährige Querschnittsgelähmte hatte ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme für das Trainingsprogramm "Project Walk" verklagt, nachdem diese einen Antrag ablehnte. Die Versicherte nahm mehrere Jahre zuvor auf eigene Kosten und Initiative an einem Therapieprogramm im kalifornischen Carlsbad teil, das Kosten in Höhe von mehr als 100.000 Euro mit sich brachte. Die in Deutschland noch nicht angebotene Methode soll querschnittsgelähmten Menschen mittels besonderer Stimulationsübungen in Kombination mit körperlichen Trainingseinheiten das Gehen wieder ermöglichen.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Antrags der versicherten diesen zu Recht abgelehnt hatte, weil damals das Therapieprojekt wissenschaftlich noch nicht hinreichend erforscht gewesen und die Wirksamkeit der Therapie noch nicht belegt gewesen sei. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse hätte rechtmäßig nur im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung bewilligt werden können, so die Sozialrichter des BSG.
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