BSG: Anspruch auf Kryokonservierung bei geschlechtsangleichender OP möglich
Das geht aus einem aktuellen Richterspruch am Bundessozialgericht vom 28. August hervor. Der Kläger befindet sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der beklagten Krankenkasse bezahlt wird. Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu erhalten, beantragte der Kläger t ohne Erfolg die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung seiner Samenzellen. Nachdem der Mann in der ersten Instanz vor Gericht gewann, legte die Krankenkasse erfolgreich Berufung beim Landessozialgericht ein. Daraufhin zog der Kläger vor das höchste Sozialgericht.
Das Bundessozialgericht hat nun final entschieden, dass eine geschlechtsangleichende Behandlung auch einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen kann. Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität. Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.
(Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R)
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