Brustwarzenrekonstruktion im Tattoo-Studio auf Kosten der Krankenkasse?
Die Klägerin war im Jahr 2015 an Brustkrebs erkrankt. Nach der Operation erfolgte der Wiederaufbau der Brust. Im Zuge dessen wollte sich die Frau ihre Brustwarze durch einen Tätowierer rekonstruieren lassen und reichte dazu am 2. Januar 2017 einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse ein. Diese lehnte den Antrag ab – allerdings erst am 8. März 2017. Gleichzeitig teilte die Krankenkasse aber mit, dass eine Kostenübernahme möglich sei, wenn die Behandlung durch einen Vertragsarzt oder ein Krankenhaus vorgenommen würde.
Gleichwohl unterzog sich die Klägerin einige Tage später einer Behandlung zur Brustwarzenpigmentierung in einem gewerblichen Tattoo-Studio und verlangte von ihrer Krankenkasse Erstattung der dafür angefallenen Kosten.
Juristischer Erfolg aber keine generelle Kostenübernahme
Nachdem die Frau in erster Instanz mit ihrer Klage scheiterte, gab ihr das LSG München Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Kostenübernahme für dei Brustwarzenrekonstruktion. Zur Begründung führten die Richter an, dass die so genannte Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Diese Regelung tritt immer dann in Kraft, wenn die Krankenkassen innerhalb von drei beziehungsweise fünf Wochen nach Antragstellung nicht darüber entschieden haben. Im konkreten Fall war diese Frist bereits abgelaufen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistung objektiv und offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung lieg. In diesem Fall müsste den Versicherten in diesem Fall klar sein, dass die Krankenkasse für die Kosten der Behandlung nicht aufkommen wird, weshalb in diesem Fall auch die Genehmigungsfiktion nicht eintreten könnte.
Nichtärztliche medizinische Tätowierung
Dieser Ausschlussgrund lag aber nach Ansicht der Richter nicht vor. Denn die Pigmentierung der Brustwarze ist zum einen nicht allein Ärzten vorbehalte. Außer dem sei die Pigmentierung durch gewerbliche Tätowierer mittlerweile offiziell auch als medizinische Leistung eingeordnet worden. So genannte medizinische Tätowierungen gehören zum Angebot vieler dazu qualifizierter Anbieter.
Az.: L 20 KR 106/19
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