Brustvergrößerung als Kassenleistung auch bei Intersexuellen eingeschränkt
Genau wie bei transsexuellen Menschen übernehmen die Krankenkassen auch bei Intersexuellen keine Behandlungskosten für eine Brustvergrößerung, wenn die vorhandene Brust der BH-Größe A entspricht. Das wurde am 4. März 2014 vom Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Das Gericht entschied, Intersexuelle in der Regelung nicht anders zu behandeln als Transsexuelle.
Eine intersexuelle Frau hatte eine Brustvergrößerung bei ihrer Krankenkasse beantragt, weil sie ihre weibliche Identität nicht genügend ausbilden konnte. Die Betroffene ist genetisch ursprünglich männlich, bildete aber aufgrund einer Hormonstörung teilweise einen weiblichen Körper aus.
Die Versicherte muss nun die gewünschte Brustvergrößerung beim Schönheitschirurgen aus eigener Tasche bezahlen. Die Kosten dafür liegen in Deutschland ungefähr bei 5000 Euro. Im europäischen Ausland ist die OP zur Hälfte des Preises zu bekommen.
Regelung für Transsexuelle gilt auch für Intersexuelle
Die Krankenkasse hatte abgelehnt und ihr eine Psychotherapie angeboten, woraufhin sie die Kasse verklagte und verlor. Bereits 2012 hat das BSG entschieden, dass transsexuelle Männer, die sich als Frau fühlen, Anspruch auf eine Brust-OP haben, wenn die nach der Hormonbehandlung vorhandene Brust noch nicht der kleinsten marktüblichen BH-Größe entspricht. Im Umkehrschluss wird die Brustvergrößerung nicht bezahlt, wenn die Körbchengröße A ausgefüllt wird.
Bei Intersexuellen handelt es sich um Personen, die medizinisch von Geburt an nicht eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind ( so genannte Zwitter oder Hermaphroditen). Transsexuelle dagegen weisen sehr wohl eindeutige Geschlechtsmerkmale auf, fühlen sich jedoch diesem biologischen Geschlecht nicht zugehörig.
Beratung und Unterstützung für Betroffene bietet die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexulität e.V.
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