Brustimplantate: Krankenkassen zahlen nicht komplett für mögliche Folgeschäden
Betroffene Versicherte zog vor Gericht und verlorPatienten, die sich einer willkürlichen Veränderung ihres eigenen Körpers unterziehen, müssen sich an den Kosten einer etwaigen Folgebehandlung beteiligen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen am 28.01.2019 für den Fall eines gerissenen Brustimplantats mit Verweis auf die Grenzen des Solidaritätsprinzips.
Krankenkasse forderte Kostenbeteiligung
Dem Urteil liegt die Klage einer 46-jährigen Frau zugrunde, die sich im Jahr 2011 einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung als Privatbehandlung unterzogen hatte. Nach sechs Jahren war wegen Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung die Entnahme der Implantate vonnöten. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 6.400 Euro übernahm zunächst die Krankenkasse der Klägerin. Von der Patientin, die sich auf private Kosten neue Brustimplantate einsetzen ließ, forderten sie eine Beteiligung von 1.300 Euro. Dabei bezog sich die Krankenkasse auf § 52 Abs. 2 SGB V, wonach eine Kostenbeteiligung bei ästhetischen Operation zwangsläufig zu erfolgen hat.
Patientin: Implantate als gängige Praxis
Die Klägerin hielt die Norm für verfassungswidrig und sah einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Sie führte zudem an, Brustimplantate seien als völlig normal und üblich anzusehen. Es entspreche gesellschaftlich etabliertem ästhetischem Standard, sich optisch hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen hiervon würden als Makel empfunden und zu psychischen Beeinträchtigungen führen.
Schutz der Solidargemeinschaft
Sowohl das Sozialgericht (SG) Hannover als auch das LSG in Celle überzeugte dies nicht. Sie entschieden jeweils zugunsten der Krankenkasse. Zur Begründung führten das LSG an, dass die Krankenkassen zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache die Behandlungskosten und notwendige Leistungen übernehmen, § 52 Abs. 2 SGB V hiervon jedoch eine Ausnahme bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings macht. Nach Ansicht der Gerichte ist die Norm nicht verfassungswidrig, sondern setzt Grenzen des Solidaritätsprinzips fest und schützt die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten einzelner. Inwiefern Brustvergrößerung als üblich und normal anzusehen seien, spiele dabei keine Rolle. Es komme lediglich darauf an, dass die Behandlungen medizinisch nicht notwendig und keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung seien.
Die konkrete Höhe der Kostenbeteiligung hielten die Richter für angemessen.
(Az.: L 16 KR 324/18)
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