Bonus von der Krankenkasse: 150 Euro bleiben steuerfrei
Eine Gesetzesnovelle der mittlerweile beendeten Ampel-Regierung hat in diesem Jahr Klarheit geschaffen und eine Vereinfachung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Einkommenssteuergesetz umgesetzt. Der Paragraf 10 des EstG wurde entsprechend angepasst und sieht nun vor, dass Bonuszahlungen bis 150 Euro steuerlich anrechnungsfrei bleiben.
Beitragsrückerstattung oder nicht?
Beitragszahlungen an Krankenversicherungen können laut Gesetz als Sonderausgaben bei der Berechnung der Steuer vollumfänglich ohne Höchstgrenze geltend gemacht werden, solang sie die Aufwendungen für die Basisabsicherung betreffen, also keine Zusatztarife darstellen. Der juristische Streitpunkt lag bisher meistens in der Frage, ob es sich bei Bonuszahlungen der Krankenkasse um Beitragsrückerstattungen handelt oder nicht. Rückerstattungen von Krankenkassenbeiträgen mindern laut Gesetz 1:1 die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Krankenversicherung.
150-Euro-Grenze funktioniert wie Freibetrag
Die neue 150-Euro-Grenze stellt nun einen Kompromiss in Form eines de facto – Freibetrages dar. Gesetzlich Versicherte können nach wie vor ihre Ausgaben für die Krankenversicherung steuerlich zu hundert Prozent geltend machen. Jährliche Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro mindern diesen Steuerabzug nicht.
Abgezogen werden muss hingegen derjenige Anteil der Bonuszahlungen, der über der Grenze von 150 Euro liegt. Erhält ein Versicherter in einem Kalenderjahr beispiesweise 180 Euro Bonus von seiner Krankenkasse, muss er also beim Eintragen der Krankenversicherungsausgaben nur den Differenzbetrag von 30 Euro von seinen Gesamtausgaben abziehen. Die Regelung bezieht sich auf alle Bargeldprämien, nicht aber aber auf Gesundheitsleistungen, wie sie Bestandteil von Bonusprogrammen sein können.
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