BFH bestätigt Urteil: Prämien der Bonusprogramme für Finanzamt tabu
Keine steuerliche Unsicherheit bei Bonuszahlungen
Im Klartext heißt das für Versicherte, dass diese ihre Gesundheitskosten in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzen können, ohne diese erhaltenen Zahlungen davon abziehen zu müssen. Mit diesem Musterprozess-Urteil ist die juristische Lücke zum steuerlichen Umgang mit den Bonusprogrammen der Krankenkassen nun sicher geschlossen. Bereits im April 2015 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass die generellen Bonuszahlungen aus den Programmen, also die eigentlichen Bonusprämien vom Fiskus nicht angerührt werden können (Aktenzeichen 3 K 1387/14). Voraussetzung für diese steuerliche Auffassung ist, dass der Bonus dem Versicherten für seine entstandenen Kosten durch seine Teilnahme am Bonusprogramm ausgezahlt wurde.
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Bonuszahlungen sind eine Kassenleistung
In den ersten Jahren nach der Einführung der Bonusprogramme wurden derartige Zahlungen der Krankenkassen generell als Erstattung von Beiträgen und damit als verrechnungspflichtig aufgefasst. Die obersten Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung nun damit, dass es sich bei den Bonuszahlungen nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um eine Leistung der Krankenkasse handelt.
Versicherte können bei attraktiven Bonusprogrammen bis zu mehreren hundert Euro im Jahr erhalten, wenn sie bestimmte Bonuskriterien erfüllen. Art und Anzahl sind von Kasse zu Kasse je nach Programm sehr verschieden. Für Familien mit Kindern rechnen sich Bonusprogramme, die auch Prämien für beitragsfrei versicherte Familienmitglieder vorsehen.
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