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Urteile

Begrenzter Anspruch auf geschlechtsangleichende Operationen bei Transsexualität

Krankenkassen müssen nicht für jeden OP-Wunsch bezahlen
veröffentlicht am 24.06.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Geschlechtsangleichung bei Transsexualität Geschlechtsangleichung bei Transsexualität(c) Gerd Altmann / Pixabay
Angleichung ja - Idelbild nein. Mit einem kürzlich veröffentlichen Beschluss hat das Bundessozialgericht den Anspruch einer Transsexuellen auf eine „gesichtsfeminisierende Operation“ zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verneint.

2020-06-24T14:26:00+00:00
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Geklagt hatte eine transsexuelle Frau, die sich in Belgien einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hatte. Dabei wurde eine Korrektur des Adamsapfels und des Augenbrauenknochens sowie ein Stirnlifting vorgenommen und der Haaransatz abgesenkt.
Während die Krankenkasse die Kosten für die Adamsapfelkorrektur in Höhe von rund 2.000 Euro erstattete, verweigerte sie die Übernahme der Kosten für die „gesichtsfeminisierenden Eingriffe“ in Höhe von 6.000 Euro.

Begrenzter Leistungsanspruch für Geschlechtsangleichung

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg bestätigte die Auffassung der Krankenkasse, dass die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Revision ließ das LSG nicht zu. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde, die das Bundessozialgericht (BSG) nun abwies.

Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung und die Begründung der Vorinstanz führte das BSG aus, dass bei Transsexualität zwar ein Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen bestehe. Dieser Anspruch sei aber beschränkt: Er beziehe sich nur auf solche Maßnahmen, die nötig sind, um ein dem anderen Geschlecht deutlich angenähertes Erscheinungsbild zu erreichen. Operative Eingriffe, die dazu dienen, sich einem vermeintlichen Idealbild anzunähern, erfasse der Anspruch hingegen nicht.

Nach den Feststellungen des LSG war dieser Zustand bei der Klägerin bereits vor der Augenbrauenkorrektur, dem Stirnlifting sowie dem Absenken des Haaransatzes erreicht. Für den Beweis des Gegenteils genügte das Vorbringen der Klägerin gegenüber dem BSG nicht.  

Sozialrichter beriefen sich auch auf das Grundgesetz

Zudem berief sich das Bundessozialgericht auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Demnach könne transsexuellen Versicherten kein Leistungsanspruch für solche kosmetische Operationen gewährt werden, der für nicht-transsexuelle Versicherte von vornherein nicht besteht.

 

(Aktenzeichen: B 1 KR 8/19 B)

 

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