BAföG-Studenten erhalten Zuschuss für Krankenversicherung
veröffentlicht am 11.05.2015 von Redaktion
krankenkasseninfo.de
2015-05-11T08:31:00+00:00
Nach dem Start ins Sommersemester haben viele Studenten im Erstsemester gerade mit ihren BAföG-Anträgen zu tun. Während des Studiums soll das BAföG Studierenden helfen den Lebensunterhalt zu sichern. Hierzu zählen auch die Kosten für eine Krankenversicherung. Das BAföG-Amt gewährt auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten für die Krankenkasse. Dieser wird als Pauschale zusätzlich zum regulären BAföG-Satz gezahlt. Entscheidend ist, ob man noch über die Eltern versichert ist oder nicht.
Kein Zuschuss ohne Antrag
Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss extra beantragt werden. BAföG-Empfänger, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen dafür aber lediglich einen Nachweis der Kasse über die Mitgliedschaft einreichen. Wer als BAföG-Empfänger den festgelegten Höchstsatz bekommt, hat keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser ist bereits enthalten. Der Zuschuss zu Krankenversicherung wird als nicht zusätzlich zum Höchstsatz hinzugerechnet.
Auch Studenten in der PKV erhalten einen Zuschuss
Studierende mit einer privaten Kranken-Vollversicherung bekommen ebenfalls einen Zuschuss, allerdings nur in der Höhe des Betrages, der den gesetzlich Versicherten Studenten zusteht. Dies gilt auch, wenn die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung für sie höher ausfallen. Da die medizinische Grundversorgung über die gesetzliche studentische Krankenversicherung abgedeckt wird, die für jeden Studierenden möglich ist, können die Mehrkosten für eine private Krankenversicherung als nicht notwendig betrachtet und daher auch nicht zusätzlich bezuschusst werden.
BAföG-Gesetz regelt Höhe des Zuschusses
Studierende, die sich selbst krankenversichern müssen – also nicht mehr familienversichert sind und selbst die Beiträge der Krankenversicherung zahlen – jedoch Anspruch auf das Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) haben, erhalten einen Zuschuss zu der bestehenden Ausbildungsförderung. In § 13 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Regelungen zum Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gesetzlich geregelt.
Die Zulagen werden nicht mit dem bereits zugestanden BAföG verrechnet, sondern hinzuaddiert und betragen:
- zur Krankenversicherung 62,- Euro
- zur Pflichtversicherung 11,- Euro
Insgesamt beträgt die gesetzlich festgeschriebene Pauschale also 73 Euro ( Stand: April 2015 ).
Kein Zuschuss ohne Antrag
Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss extra beantragt werden. BAföG-Empfänger, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen dafür aber lediglich einen Nachweis der Kasse über die Mitgliedschaft einreichen. Wer als BAföG-Empfänger den festgelegten Höchstsatz bekommt, hat keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser ist bereits enthalten. Der Zuschuss zu Krankenversicherung wird als nicht zusätzlich zum Höchstsatz hinzugerechnet. Auch Studenten in der PKV erhalten einen Zuschuss
Studierende mit einer privaten Kranken-Vollversicherung bekommen ebenfalls einen Zuschuss, allerdings nur in der Höhe des Betrages, der den gesetzlich Versicherten Studenten zusteht. Dies gilt auch, wenn die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung für sie höher ausfallen. Da die medizinische Grundversorgung über die gesetzliche studentische Krankenversicherung abgedeckt wird, die für jeden Studierenden möglich ist, können die Mehrkosten für eine private Krankenversicherung als nicht notwendig betrachtet und daher auch nicht zusätzlich bezuschusst werden. Foto oben: Fotolia.com / kasto