Anspruch auf Krankengeld trotz verspäteter Meldung bei Krankenkasse
Klage eingereicht hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Arzt an einem Montag aufgesucht hatte, um eine weitere AU-Bescheinigung im Anschluss an eine bestehende Krankschreibung zu erhalten. Den Krankenschein hatte der Arzt allerdings nicht sofort ausgestellt, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine Schreibkraft gefehlt hatte. Stattdessen erhielt der Kläger den Krankenschein erst am darauffolgenden Samstag per Post. Obwohl er seine Krankschreibung noch am selben Tag bei der Post aufgab, erfolgte die Zustellung bei der Krankenkasse erst am Mittwoch der darauffolgenden Woche.
Krankenkasse verweigert Krankengeld wegen Fristablauf
Die beklagte Krankenkasse verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld für insgesamt acht Tage. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wäre, es sei denn, die Meldung erfolge innerhalb einer Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Eben diese Wochenfrist sei bei dem Kläger verstrichen. Für einen rechtzeitigen Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse zu sorgen, sei Aufgabe des Versicherten.
Verspätung ist Krankenkasse zuzurechnen
Diese Auffassung teilte das angerufene Sozialgericht München hingegen nicht und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Krankengeld für die streitigen acht Tage zu. Zwar sei die Ausschlussregelung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V grundsätzlich strikt zu handhaben. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn die fehlende oder verzögerte Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zuzurechnen sei.
Laut Gericht hatte der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan, um seinen Krankengeldanspruch zu wahren, indem er seinen Arzt rechtzeitig aufgesucht, um Ausstellung eines Krankenscheins gebeten und diesen nach Erhalt zur Post gegeben hatte. Dass ihm der behandelnde Arzt allein aufgrund der Organisation in seiner Praxis nicht sofort einen Krankenschein ausstellte, könne aber nicht zulasten des Versicherten gehen. Vielmehr sei die Verzögerung der Krankenkasse zuzurechnen, da diese sich verschiedener Leistungserbringer, wie vorliegend dem Vertragsarzt, bedient, um die Ansprüche ihrer Versicherten zu erfüllen.
(Az.: S 7 KR 1719/19)