Schwangerschaft & Job: Ihre Rechte im Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz umfasst die Summe aller gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind. Darunter: Mutterschutzfristen, Beschäftigungsverbote, Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz und die Pflichten des Arbeitgebers . Durch das MuschG soll die selbstbestimmte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt garantiert und Nachteile im Berufsleben ausgeschlossen werden. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es außerdem Schwangeren und Müttern den bestmöglichen Gesundheitsschutz im Beruf zu sichern. Es greift für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Also auch für geringfügig Beschäftigte, Azubis und Heimarbeiterinnen. Für Frauen sind durch das MuschG einige Tätigkeiten während der gesamten Schwangerschaft verboten. Dazu zählen:
- Arbeiten, die häufiges Strecken, Hocken oder Bücken erfordern
- Arbeit an Geräten und Maschinen, die eine Fußbedienung benötigen
- Arbeiten, die Schwangere mit Gas, Strahlen, Staub und Dämpfen in Verbindung bringen
- Arbeiten in Hitze, Kälte, Nässe
- Arbeiten, die Erschütterungen oder Lärm mit sich bringen
Ab 5. Monat: Arbeiten, bei denen die Schwangere mehr als vier Stunden stehen muss Schwangerschaft und Stillphase: Mehr-, Akkord- und Fließbandarbeiten. Zuletzt wurde das MuschG 2018 umfassend überarbeitet. Die Neuerungen zu den Mutterschutzrechten sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.
Mitteilung und Nachweis
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes greifen erst, wenn eine Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat. Deshalb sollten werdende Mütter ihre Schwangerschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt geben. Als Nachweis für die Schwangerschaft darf der Arbeitgeber ein Attest erfordern. Die anfallen Kosten muss er allerdings selbst übernehmen. Nachdem eine Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft verkündet hat, braucht er weitere Informationen über den errechneten Geburtstermin, den Beginn der Mutterschutzfrist, den Resturlaub der Arbeitnehmerin sowie die Dauer der Elternzeit und die geplante Wiederaufnahme der Arbeit. Der Arbeitgeber braucht hierbei keine finale Entscheidung sondern grobe Richtwerte zur Orientierung.
Gesonderte Arbeitszeiten
Seit der Überarbeitung des Mutterschutzgesetzes 2018 haben Frauen stärkeren Einfluss darauf, in welchem Umfang sie während der Schwangerschaft arbeiten möchten. Inzwischen können sie mit einer Genehmigung auch nach 20-22 Uhr arbeiten. Das Verbot für Nacht- und Feiertagsarbeit bleibt aber branchenübergreifend bestehen, da diese Zeiten als unverantwortbar gelten. Volljährige Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden arbeiten. Für Minderjährige gelten noch strengere Regeln. Sie dürfen eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschreiten. Nach der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine schwangere Mitarbeiterin für Arztbesuche oder das Stillen eines Kindes freizustellen, ohne dass die versäumte Zeit nachgearbeitet werden muss.
Kündigungsschutz
Schwangere dürfen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Auch wenn die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt ihrer Kündigung nichts von der Schwangerschaft weiß, greift der Kündigungsschutz. Wenn sie ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informiert, ist die Kündigung rechtswidrig. Seit 2018 profitieren auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, vom Schwangerschaftsschutz.
Nur in seltenen Fällen, beispielsweise der Insolvenz des Arbeitgebers, darf Frauen auch während der Schwangerschaft gekündigt werden. Die Kündigung braucht dann aber eine Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz und des Gewerbeaufsichtsamtes und darf nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen.
Mutterschutzfrist
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz. Das Ende dieser Schutzfrist ist acht Wochen nach der Entbindung. Eine Frau darf nur bei ausdrücklichem Wunsch auch in den sechs Wochen vor der Geburt weiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Ist der Arbeitsplatz allerdings gesundheitsgefährdend und unverantwortbar für Mutter und Kind, kann der Arzt auch schon vor dem Beginn der Mutterschutzfrist ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. In den acht Wochen nach der Geburt ist es einer Frau verboten ihre Tätigkeit direkt wieder aufzugreifen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ist das Ende der Schutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt erreicht. Auf Antrag ist die Ausweitung der Schutzfrist auf 12 Wochen auch bei der Geburt eines behinderten Kindes möglich. Der Anspruch auf Urlaub verfällt während der Mutterschutzfrist nicht.
Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn
Als finanzielle Unterstützung während der Mutterschutzfrist haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse zahlt den Zuschuss in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Arbeitsmonate. Sie selbst übernimmt aber nur einen Anteil bis zu 13 Euro pro Tag. Ist der tägliche Nettolohn einer Arbeitnehmerin höher, zahlt der Arbeitgeber mittels eines Arbeitgeberzuschusses den restlichen Betrag. Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, steht im Mutterschutz ein Mutterschaftsgeld von insgesamt 210 Euro zu. Sie erhalten den Zuschuss vom Bundesversicherungsamt.
Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen bekommen Schwangere ihr Arbeitsentgeld als sogenannten Mutterschutzlohn ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die Frau einem anderen, zumutbaren Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, der weniger gut bezahlt ist.
Elternzeit und Elterngeld
Für die Betreuung des Kindes kann sich jedes Elternteil von der Arbeit freistellen lassen, um in Elternzeit zu gehen. Der Anspruch auf Elternzeit gilt, bis das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Mütter und Väter können außerdem 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und neunten Lebensjahr beantragen. Anmeldefrist ist 13 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Mütter und Väter stehen während der Elternzeit unter Kündigungsschutz und verlieren nicht den Anspruch auf Urlaub.
In der Elternzeit erhalten Eltern das sogenannte Elterngeld. Berechtigt sind alle Berufstätigen, aber auch Erwerbslose, Studierende, Auszubildende und Adoptiveltern. In Sonderfällen können auch Verwandte zweiten oder dritten Grades und Elterngeld erhalten. Den Zuschuss erhalten die Eltern ab dem Moment der Geburt bis zum Ende des 14. Monats nach der Entbindung. Mit dem ElterngeldPlus können Eltern sogar bis zu 24 Monate Elterngeld erhalten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich wie das Mutterschaftsgeld nach dem Nettoeinkommen, den das jeweilige Elternteil in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt bekommen hat. Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei 1800 Euro.
Kindergeld
Ab der Geburt erhalten Eltern bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ihres Kindes Kindergeld. Dieser Zuschuss wird für erwerbslose Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr und für Kinder in der Ausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr weiter ausgezahlt. Allerdings können Kinder ab dem 18. Lebensjahr einen Antrag darauf stellen, ihr Kindergeld auf das eigene Konto ausgezahlt zu bekommen.
Wiederaufnehmen der Tätigkeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn sie einer neuen Tätigkeit nachgehen wollen, beispielsweise einem Teilzeitjob, brauchen sie dafür eine Genehmigung von ihrem Arbeitgeber. Lehnt dieser das Aufgreifen einer anderen zeitweisen Tätigkeit ab, ist er verpflichtet innerhalb von vier Wochen ein Ablehnungsschreiben zu versenden. Das Ablehnungsschreiben muss triftige betriebliche Gründe gegen die beantragte Nebenbeschäftigung aufführen. Stimmt der Arbeitgeber zu, darf die Dauer aller ausgeübten Tätigkeiten nicht länger als 30 Stunden in der Woche sein. Das erworbene Geld aus der Nebentätigkeit hat Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Gehen Eltern in der Elternzeit einem Nebenjob nach, wird das Gehalt entsprechend bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, wodurch der Arbeitgeber weniger Geld an das Elternteil auszahlen muss.
-
Wann muss das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt werden?
Ich bin im sechsten Monat schwanger.