Sozialwahl - Was darf ich dort entscheiden?
Gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten, war die Abstimmung der Sozialwahl im Jahr 2017 die drittgrößte Wahl in Deutschland nach der Bundestags- und der Europawahl. Rund 51 Millionen Versicherte wurden dazu aufgerufen Ihre Wahl zu treffen. Insgesamt haben 15,3 Millionen Menschen an der Abstimmung teilgenommen.
Die Sozialwahlen sind demokratische Wahlen – frei, geheim und öffentlich - innerhalb der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung. Die Wahlen finden bei allen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, und Unfallversicherung statt.
Bei den Sozialwahlen können Versicherte und Beitragszahler entscheiden, welche Vertreter und Vertreterinnen in den Sozialparlamenten sitzen sollen. Diese setzen sich für die Interessen der Versicherten ein. Die Sozialparlamente sind die obersten Gremien der Selbstverwaltung. Durch die Wahl ziehen die Selbstverwalter Ihre Legitimationen für Ihre Vertretungstätigkeiten. Den gesetzliche Rahmen bilden der § 45 SGB IV Sozialgesetzbuch sowie die Wahlverordnung (SVWO).
Turnus und Teilnahme bei Sozialwahlen
An den Sozialwahlen sind alle Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherungszweige berechtigt teilzunehmen. Das Mindestalter für eine Teilnahme an der Abstimmung liegt bei 16 Jahren. Auch wenn Versicherte ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, können diese an der Abstimmung teilnehmen. Diese Regelung gilt für EU-Länder sowie für die Länder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Auch sind Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft – sofern sie in Deutschland leben – wahlberechtigt.
Sozialwahlen finden alle sechs Jahre bei den Trägern der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken-, und Unfallversicherung statt. Die nächsten Sozialwahlen werden also 2023 stattfinden. Der genaue Wahltermin dafür ist am 31. Mai.
Wie läuft eine Sozialwahl ab?
Der Ablauf der Sozialwahl ist streng formalisiert. Der ganz Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum von circa zwei Jahren. Es Beginnt mit der Organisation von Wahlbeauftragten in Bund und Ländern und endet mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Bei der Wahlankündigung des oder der Bundeswahlbeauftragten, wird der Wahltag festgesetzt und die Fristen für die Vorschlagsberechtigung angekündigt. Diese Bekanntmachung erfolgt bis zum 2. Dezember des zweiten Jahres, welches dem offiziellen Wahljahr vorausgeht.
Spätestens am 1. April im Jahr vor der Wahl, findet die Wahlausschreibung statt. In diesem Schritt werden die Vorschlagsberechtigten zum Einreichen der Vorschlagslisten aufgefordert. Die Wahlunterlagen mit allen wahlvorschlägen und Abstimmungsbögen werden dann allen teilnehmenden Wahlberechtigten per Brief zugesendet. Nach der Abstimmung könne idese anonym und kostenlos per Freiumschlag eingesandt werden. Die Ergebnisse werden nach der Auszählung auf der Website der Sozialwahl und im Anschluss auch in den Medien der SV-Trägerorgane, zum Beispiel in den Kundenmagazinen der Krankenkassen bekanntgeben.
Sozialwahl erstmals auch digital?
Bisher – seit der ersten Sozialwahl im Jahr 1953 – wurde immer per Brief abgestimmt. Bei der nächsten Sozialwahl 2023 soll es nun erstmals die Möglichkeiten geben, online abzustimmen. Die Einführung der Online-Wahl soll in Form eines Modellprojektes dabei einen wichtigen Schritt für die zunehmende Digitalisierung des Gesundheitswesens signalisieren. Alle Krankenkassen, die sich daran beteiligen wollen, mussten bis zum 30. September 2020 eine Satzungsänderung vornehmen. Das Online-Verfahren wird in der Online-Wahl-Verordnung gesetzlich eingerahmt. Der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) bezeichnetet die Einführung der Onlinewahl und die Online-Wahl-Verordnung als „Meilenstein“.
Natürlich können Wählerinnen und Wähler weiterhin ihre Stimme auch per Brief abgeben. Da Onlinewahlen noch erprobt werden, ist das Briefwahlverfahren nach wie vor der Standard.
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Darum kandidiere ich bei den Sozialwahlen
Dr. Dieter Noack ist Rentner aus Frankfurt/Oder und kandidiert bei den diesjährigen Sozialwahlen für den Verwaltungsrat als Mitgliederparlament der Techniker Krankenkasse. Im Gespräch mit Krankenkasseninfo erklärt er, warum es wichtig ist, das demokratische Mitbestimmungsrecht in der Sozialversicherung wahrzunehmen.