Auf dem Weg in die Digitalisierung
E-Health-Gesetz regelt Termine und Rahmenbedingungen*Anmerkung: Die Frist wurde vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2018 verlegt.
Ab wann ist die elektronische Gesundheitskarte Pflicht?
Die elektronische Gesundheitskarte, kurz eGK, gilt seit dem 1. Januar 2015 als alleiniger Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Kritiker der eGK sehen insbesondere im Bereich Datenschutz Gefahrenpotential. Die Einführung der E-Gesundheitskarte war ein wesentlicher Schritt im Rahmen der Digitalisierung gesundheitsbezogener Daten.
Was wird auf der eGK gespeichert?
Auf der eGK sind unter anderem Name, Geburtsdatum, Adresse, Krankenversicherungsnummer, Versichertenstatus sowie Angaben zum Geschlecht gespeichert. Bei Kassenmitgliedern, die weder jünger als 15 Jahre noch körperlich beeinträchtigt sind, sodass kein aktives Mitwirken bei der Lichtbilderstellung erfolgen kann, enthält die Karte ein Lichtbild. Dieses Foto ist ebenfalls seit dem 01. Januar 2015 für Kassenmitglieder exklusive genannter Ausnahmen verpflichtend.
Die Rückseite der Gesundheitskarte dient als Europäische Krankenversicherungskarte. Sie gewährleistet eine Patientenbehandlung in allen EU-Ländern und einigen anderen europäischen Staaten. Im E-Health-Gesetz wurden weitere Vorhaben festgeschrieben, die teilweise bereits umgesetzt wurden.
Warum hat die elektronische Gesundheitskarte die Krankenversicherungskarte abgelöst?
Die Digitalisierung medizinischer Daten ist ein weiterer Schritt zum Ausbau einer elektronischen Infrastruktur. Die eGK soll einen sicheren Austausch von Daten medizinischer und administrativer Art gewährleisten.
Ein Vorteil der neuen Technik ist die direkte Verbindung einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses mit der Krankenkasse, bei der ein Patient versichert ist. Diese Verbindung ist speziell gesichert und ermöglicht eine schnelle Überprüfung beziehungsweise den Abgleich von medizinischen Daten. Die eGK kann z. B. gesperrt werden, Daten können unkompliziert aktualisiert werden. So ist beispielsweise im Unterschied zur alten Krankenversicherungskarte die Anfertigung einer neuen Versicherungskarte nach einem Umzug nicht mehr nötig.
Weiterhin haben Patienten durch die Einführung des E-Patientenfachs Zugriff auf ihre Daten und daher einen besseren Überblick, wenn sie sich medizinisch behandeln lassen. Dies ist ein wichtiger Schritt zum mündigen Patient. Ein effizientes Handeln von Ärzten insbesondere in Notfällen erlaubt die Speicherung der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte. Ob ein bestimmtes Medikament beispielsweise wegen einer Allergie nicht eingesetzt werden darf, kann auf diese Weise schnell eingesehen werden.
Die Eckpunkte des E-Health-Gesetzes
Versichertenstammdaten-Management
Die Aktualität von Versicherten-Stammdaten sowie die elektronische Prüfung des Versicherungsnachweises sind im E-Health-Gesetz festgeschrieben und sind Bestandteile der Online-Anwendungen der eGK. Dieses sogenannte Versichertenstammdatenmanagement im Rahmen der digitalen Infrastruktur müssen alle Vertragsärzte spätestens ab dem 01.07.2018 durchführen.
Medikationsplan
Um gesundheitsgefährdende Wechselwirkungen durch die Einnahme unterschiedlicher Medikamente zu verhindern, können Patienten (Einnahme von mindestens drei Medikamenten gleichzeitig) seit dem 01.10.2016 ihren Anspruch auf einen Medikationsplan geltend machen. Dieser wird vom jeweiligen Hausarzt erstellt und ausgehändigt und kann auf Wunsch des Patienten auch in Apotheken aktualisiert werden. Sinnvoll ist der Medikationsplan vor allem für chronisch kranke und ältere Menschen, denn diese nehmen häufig mehrere Arzneimittel zur selben Zeit ein. Ab 2018 ist der Plan auch via eGK abrufbar.
Elektronischer Notfallausweis
Ebenfalls ab 2018 werden medizinisch relevante Notfalldaten auf Wunsch des gesetzlich Krankenversicherten auf der eGK gespeichert. Vorerkrankungen und Allergien können so im Notfall schnell abgerufen werden.
Elektronischer Arztbrief
Seit dem 01.01.2017 wird das digitale Versenden des elektronischen Arztbriefs mit 55 Cent vergütet. Dafür muss dieser mit einem Heilberufsausweis elektronisch signiert werden. Der Zugriff der Ärzte auf die Patientendaten soll durch den elektronischen Arztbrief sicherer werden.
Elektronische Patientenakte
Eine weitere Neuerung ist die elektronische Patientenakte. Ab dem 01.01.2019 können Kassenmitglieder diese Akte in Anspruch nehmen. In ihr sind beispielsweise Medikationspläne, Arztbriefe und der Impfausweis gespeichert. Der Zugriff auf die E-Patientenakte funktioniert über den elektronischen Arztausweis.
Elektronisches Patientenfach
Mit der digitalen Patientenakte geht das elektronische Patientenfach einher. Auf dieses können Patienten ebenfalls ab dem 01.01.2019 zugreifen. Es ermöglicht Patienten den Zugriff auf dieselben Daten, wie sie Ärzten in der Patientenakte angezeigt werden, ohne dafür einen Arzt aufsuchen zu müssen. Auf diese Weise können Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung behandelnde Ärzte beispielsweise selbst über ihre gesundheitlichen Daten aufklären. Weiterhin können Mitglieder das Patientenfach zum Eintragen erweiterter Gesundheitsdaten (Ernährungsplan z. B.) nutzen.
Videosprechstunde
Alle Vertragsärzte sollen zudem im Rahmen der Telemedizin Videosprechstunden anbieten. Diese Bestandspatienten können dann gesundheitliche Anliegen zum Teil online mit ihrem Hausarzt besprechen. Ab dem 01.07.2017 werden die Videosprechstunden von den Krankenkassen im Rahmen des E-Health-Gesetzes finanziell gefördert.
Das Angebot von Videosprechstunden ist umstritten. Denn für einige Untersuchungen ist der Körperkontakt zwischen Arzt und Patient unabdingbar. Un auch aus den dafür avisierten Online-Arztbefragungen könnten sich Probleme ergeben, wie manche Mediziner befürchten.
Ein Beispiel hierfür ist die Untersuchung von Schwellungen, die häufig erfühlt werden müssen, um genauer untersucht werden zu können. Des Weiteren stellt die Vergütung dieser Sprechstunden ein Problem dar: Es wurde ermittelt, dass die Videosprechstunde innerhalb von drei Monaten nur 17,5-mal pro Arztpraxis angeboten werden kann. Besonders bei der Betreuung von Patienten in Pflegeheimen seien diese 17,5 Sprechstunden allein in einer Woche nötig, so Thomas Lipp, Chef des Sächsischen Hartmannbundes.
Die Digitalisierung von Sprechstunden, von der besonders in ländlichen Regionen Patienten profitieren würden, sei laut des Berufsverbands der Deutschen Dermatologen mit der im Gesetz festgelegten Vergütung von 14,43 Euro einer Videosprechstunde kaum möglich. Weiterhin sind auch die Sicherung der digitalen Daten sowie datenschutzrechtliche Gesichtspunkte ein Streitthema.
Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291a.html https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/e-health-gesetz/e-health.html http://www.lvz.de/Mitteldeutschland/News/Nur-sechs-Videosprechstunden-im-Monat-saechsische-Aerzte-laufen-Sturm