Sonderkündigungsrecht bei Krankenkassen – nur ein Fake?
Sehr geehrter Herr Fuchs,
Das Sonderkündigungsrecht ist real. Allerdings bezieht es sich nur auf die Bindungsfrist, nicht jedoch auf die Wartezeit von zwei Monaten. Zur Erklärung: Normalerweise müssen Sie mindestens ein Jahr (12 Monate) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, bevor sie diese Mitgliedschaft beenden und in eine andere Kasse wechseln dürfen. Diese 1-jährige Bindungsfrist entfällt nun wie in ihrem Fall, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt und Sie sich beim Wechsel auf Ihr Sonderkündigungsrecht berufen.
Trotzdem ist noch eine Frist von zwei Monaten abzuwarten, bevor die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse beginnen kann. Diese Frist beginnt immer erst nach Ablauf des Monats, in welchem der Antrag auf Mitgliedschaft gestellt wird. In Ihrem Fall beginnt die Frist also am 1. September und endet am 31. Oktober.
Anders verhält es sich bei einer so genannten Statusänderung, wie er beispielsweise bei Jobwechsel, Renteneintritt oder dem Beginn einer Selbstständigkeit eintritt. In diesen Fällen ist es möglich, ohne Beachtung von Fristen oder Wartezeiten zum Stichtag eine neue Krankenkasse zu wählen und dort Mitglied zu werden.
Das könnte Sie auch interessieren: