Kann ich der ePA widersprechen?
Antwort der Redaktion:
Am 14. Dezember 2023 hat der Bundestag das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet. Das DigiG verpflichtet die Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 15. Januar 2025 die elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie als Versicherte einer Nutzung der ePA widersprechen wollen, haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Information über die Bereitstellung.
Die Krankenkassen sind zu dem verpflichtet, einfache und barrierefreie Widerspruchsmöglichkeiten einzurichten. Auch nach einer bereits erfolgten Bereitstellung der ePA kann diese wieder gelöscht werden. Die Nutzung der ePA bleibt also freiwillig.
Beide Gesetze, das DigiG und das GDNG, sind noch nicht in Kraft getreten.
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