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Leserfragen

Wie bin ich bei Auslandssemester in einem Nicht-EU-Land krankenversichert?

veröffentlicht am 27.09.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Auslandssemester im Nicht EU-Staat Großbritannien (Nordirland) Auslandssemester im Nicht EU-Staat Großbritannien (Nordirland)(c) pixabay / CC0
Ich möchte im nächsten Semester für 100 Tage in Nordirland studieren. Brauche ich eine neue Krankenversicherung oder bleibe ich bei meiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert? (Lynn, 25 aus Stuttgart)

2023-09-27T11:36:00+00:00
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Antwort der Redaktion:

Wenn Sie in einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich studieren möchten, bleiben Sie bei ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Da Nordirland Teil des Vereinigten Königreichs ist, trifft diese Regelung auch für ein Auslandssemester in diesem Land zu.

Voraussetzungen für die weitergehende Versicherung in der deutschen Krankenkasse während eines Austausches innerhalb der EU , des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich sind:

  • Bei Austauschsemester oder Austauschjahr: eine bestehende Immatrikulation an Ihrer deutschen Hochschule
  • Bei ausschließlicher Immatrikulation an der Gasthochschule:  Beibehaltung Ihres Wohnsitzes in Deutschland

Sollte ein Arztbesuch im Ausland notwendig werden, können Sie in der Praxis oder im Krankenhaus ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen. Diese befindet sich auf der Rückseite Ihrer deutschen Krankenkarte.

Grundlage für die Weiterversicherung ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den aufgezählten Ländern. Deutsche Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben dadurch den gleichen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen wie die Versicherten des jeweiligen Landes. Es ist jedoch möglich, dass einige Leistungen, die in Deutschland kostenlos in Anspruch genommen werden können, im Austauschland kostenpflichtig sind. Krankenkassen zahlen nur den Anteil, der im Ausland vorgeschrieben ist und davon nicht immer den vollen Betrag. Die entstehenden Differenzen müssen deutsche Versicherte dann selbst zahlen.

Das Sozialversicherungsabkommen garantiert also keine kostenlose Behandlung nach deutschen Vorschriften, sondern eine Behandlung zu den Bedingungen und Kosten der Leistungen vor Ort. Es gibt natürlich auch immer die Möglichkeit eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Diese deckt zusätzliche Kosten von Behandlungen und hält ein größeres Leistungsangebot im Ausland bereit. Eine solche Auslandskrankenversicherung empfiehlt sich für einen Auslandsaufenthalt von längerer Dauer.

 

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