Wegeunfall: Wer zahlt und was ist zu beachten?
Was genau ist ein Wegeunfall?
Wegeunfall - Der Arbeitsweg beginnt und endet an der Haustür(c) Getty Images / EyeEm Mobile GmbH
Dabei ist es zunächst egal, ob man die Strecke zu Fuß, per Fahrrad, Auto oder durch öffentliche Verkehrsmittel zurücklegt Auch ob sich der Unfall auf dem Hinweg oder auf dem Rückweg ereignete, spielt keine Rolle. Allerdings sind Arbeitnehmer verpflichtet, immer die direkte Strecke ohne Umwege für ihren Arbeitsweg zu verwenden, damit der Unfallschutz greift. Die Unfallversicherung erkennt aber bestimmte notwendige Umwege als zulässig an.
- Beförderung der eigenen Kinder in oder von einer Betreuungseinrichtung (Kita, Schule etc.)
- Abweichen von der direkten Route aufgrund von Staus oder Umleitungen
- Fahrgemeinschaften, die Mitfahrende abholen oder nach Hause bringen
- längere, aber verkehrsgünstigere Alternativen (zum Beispiel als Vorschlag eines Routenplaners)-
Der Arbeitsweg startet und endet dabei stets an der Haustür. Alle Unfälle, die nach dem Betreten der Haustür dahinter im Hausinneren geschehen, sind nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung über den Arbeitgeber abgesichert. Ein Sturz im eigenen Treppenhaus beispielsweise unterliegt dann nicht den Bedingungen eines Wegeunfalls, während ein Sturz auf den äußeren Treppen zur Haustür sehr wohl noch unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt, wenn er auf dem Weg zur Arbeit ode der Rückkehr vom Job passiert.
Dienstunfall und Arbeitsunfall
Als Arbeits- und Dienstunfälle sieht man Unfälle an, in denen sich Versicherte bei ihrer versicherten Tätigkeit Gesundheitsschäden zuziehen. Dazu gehören neben den tatsächlichen Aufgaben der Anstellung auch arbeitsbezogene Aktivitäten wie beispielsweise
- Dienstreisen
- Betriebssport, so er sich nicht auf Wettkämpfe konzentriert
- Betriebsfeiern und Ausflüge
- Lagern, Reinigen und Reparieren von Arbeitsequipment
- Das Zurücklegen der unmittelbaren Strecke vom oder zum Tätigkeitsort
Die versicherte Tätigkeit kann dabei auch von daheim, zum Beispiel im Home Office, oder einem anderen Ort als der Arbeitsstelle ausgeführt werden. Der Unfallschutz für Arbeitnehmer durch die Versicherung bleibt dennoch erhalten.
Unfällel bei einer Team-Challenge zählen als Dienstunfall(c) Getty Images / rodehi
Können keinerlei äußeren Einwirkungen als Ursache für einen Sturz oder eine Verletzung festgestellt werden, ist die Unfallversicherung nicht für die Übername der Behandlungskosten zusträndig. Genauso verweigert die gesetzliche Unfallversicherung die Kostenübernahme bei Unfällen auf der Arbeit bzw. dem Arbeitsweg, die durch private Aktivitäten entstanden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit spazierengeht, Privateinkäufe tätigt oder tanken fährt und sich dabei verletzt. Auch Unfälle, die während einer Raucherpause passieren, gelten nicht als Arbeitsunfall im eigentlichen Sinne und werden von der Unfallversicherung ausgeschlossen. Ebenso nicht anerkannt werden provozierte oder willentlich erzeugte Unfälle am Arbeitsplatz sowie sämtliche Unfälle unter Drogeneinfluss.
Wegeunfälle während der Arbeitszeit
Wegeunfälle im Sinnen eines Arbeitsunfalls können sich auch auf der Arbeitsstelle beziehungsweise während der Arbeitszeit ereignen. Darunter fallen beispielsweise sowohl der Weg auf die Toilette als auch der Weg in die Kantine oder das Restaurant während der Mittagszeit. Kommt es bei arbeitsrelevanten Botengängen und Erledigungen zu Unfällen und Zusammenstößen, greifen auch hierbei die Richtlinien eines Arbeitsunfalls. Dies gilt sogar, wenn die Erledigungen auf dem Arbeits- oder Heimweg geschehen.
Nicht versichert auf dem Arbeitsweg
Die Bedingung, den direkten Arbeitsweg zu nutzen, hat ihre Tücken. So kann auf dem Arbeitsweg, je nach Unternehmung, der Unfallschutz temporär aussetzen oder ganz erlöschen. Wer zum Beispiel auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause noch kurz Einkäufe erledigt, zur Tankstelle fährt, zum Friseur geht oder Kleidung von der Wäscherei abholt, ist nur solange gesetzlich unfallversichert, wie er sich auf dem direkten Weg befindet. Der zwischenzeitliche Aufenthalt im Supermarkt, beim Friseur oder im Café gilt wiederum als private Unternehmung und bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Stunden, beispielsweise bei einem Café-Besuch, verfällt der gesetzliche Versicherungsschutz komplett, selbst wenn man anschließend den direkten Heimweg wiederaufnimmt.
Was ist nach einem Wegeunfall zu tun?
Unfallmeldung
Stattdessen kommt dafür die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf. Dahinter steht ein Verbund aus gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Er unterstützt den Arbeitgeber dabei, seinen Pflichten zur Arbeitssicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nachzukommen.
- Gewerbliche Berufsgenossenschaft für Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft
- Unfallkasse für Beamte bzw. Personen im öffentlichen Dienst
- Gemeindeunfallversicherungsverband für Gemeindemitarbeiter-
Erfolgt nach dem Unfall eine Krankschreibung des Arbeitnehmers oder bleibt dieser länger als drei Tage arbeitsunfähig, besteht eine Meldepflicht seitens des Arbeitgebers beim entsprechenden Unfallversicherungsträger. Kleinere Unfälle muss man somit nicht unbedingt melden. Zur Meldungspflicht kommt noch eine Drei-Tage-Frist hinzu, in der man den Wegeunfall beim Versicherungsträger melden muss. Dazu stellen die jeweiligen Träger Formulare zur Unfallaufnahme analog und online bereit. Die Frist für die Meldung beginnt am Tag des Unfalls und ist unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werktag handelt oder nicht.
Wer prüft nach einer Meldung?
Nachdem die Meldung erfolgt, unternimmt der Versicherungsträger ein Prüfverfahren. Dazu kann sich der Träger Beweismaterial wie ärztliche Gutachten und Protokolle zum Unfallhergang heranholen. Die Nachforschung kann auch die Befragung von Personen mit einbeziehen, um herauszufinden, ob die angegebenen Verletzungen aufgrund des Unfalls entstanden. Erkennt der Versicherungsträger den Wegeunfall nicht als Arbeitsunfall an, womit eine Kostenübernahme ausbleibt, lässt sich Widerspruch einlegen. Generell sind Arbeitnehmer nicht gezwungen, einen Wegeunfall zu melden, beispielsweise bei Unfällen ohne jegliche Schadensfolge. Allerdings empfiehlt es sich, jeden Unfall beim Arbeitgeber anzugeben, da sich unerwartete Spätfolgen einstellen können.
Lohnersatzleistungen nach Wegeunfall
Bei einem nachgewiesenem Arbeitsunfall erhält der verunfallte Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung. Für die Lohnfortzahlung kommt der Arbeitgeber auf. Ebenfalls kann der Erkrankte ab dem Tag der Krankschreibung bzw. der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld über die Unfallversicherung beziehen. Da aber die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Vorrang besitzt, erhält man das Verletztengeld meist ab der 7. Woche.
Verletztengeld - Lohnersatzleistung bei Wegeunfall(c) Getty Images / ajr images
Das Verletztengeld unterscheidet sich dabei vom Krankengeld. So erhält man über das Verletztengeld maximal 80 Prozent des berechneten Regelentgelts. Allerdings darf es die Höhe des Nettogehaltes nicht übersteigen. Beim Krankengeld liegt die Höchstgrenze bei 70 Prozent der regelmäßigen Bruttoeinnahmen.
Die Zahlung des Verletztengeldes erlischt, sobald:
- Die Genesung eintritt und man wieder arbeitsfähig ist
- ab dem Erhalt von Rentenleistungen oder Ruhegehalt
- ab der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Auch wenn man Verletztengeld erhält, bleibt davon ein späterer Anspruch auf Krankengeld unangetastet. Zudem können prinzipiell auch Eltern das Verletztengeld erhalten, wenn sie während der eigentlichen Arbeitszeit ihr krankes Kind pflegen müssen. Bei beiden Lohnersatzleistungen bleiben die Beiträge seitens des Arbeitnehmers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie werden automatisch von den Leistungen abgezogen. Übrigens zahlt die Krankenkasse des Arbeitnehmers sowohl das Verletztengeld als auch das Krankengeld aus. Das Verletztengeld bezieht man nur über die DGUV. Dafür braucht es keine Beantragung durch den Arbeitnehmer. Für Menschen ohne Anstellungsverhältnis, wie z. B. Hausfrauen und -männer sowie Selbstständige, aber auch für Menschen mit hohem Unfallrisiko lohnt sich eine private Unfallversicherung bzw. Zusatzversicherung, da die gesetzliche Unfallversicherung bei ihren Wegeunfällen häufig nicht greift.
Welche Schäden übernimmt die Versicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt ausschließlich die Kosten für Gesundheitsschäden. Bei Autounfällen übernimmt meist die Kaskoversicherung die Sachschäden an dem Wagen. Das gilt auch für Sachschäden aufgrund eines Wildunfalls.