Wegeunfall: Wer zahlt und was ist zu beachten?
Was genau ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfälle gelten Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit bzw. auf arbeitsrelevanten Wegen geschehen. Unfälle wiederum definieren sich als temporäre Ereignisse, die von außen kommend die körperliche Gesundheit beeinträchtigen und beschädigen. Versicherungsrechtlich ist ein Wegeunfall einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Erleidet man somit auf der Fahrt zum Büro einen Unfall, greift der gleiche Versicherungsschutz wie bei Unfällen, die durch das Arbeiten bzw. beim Arbeiten passieren. Dabei ist es zunächst egal, ob man die Strecke zu Fuß, per Fahrrad, Auto oder durch öffentliche Verkehrsmittel zurücklegt Auch ob sich der Unfall auf dem Hinweg oder auf dem Rückweg ereignete, spielt keine Rolle. Allerdings sind Arbeitnehmer verpflichtet, immer die direkte Strecke ohne Umwege für ihren Arbeitsweg zu verwenden, damit der Unfallschutz greift. Die Unfallversicherung erkennt aber bestimmte notwendige Umwege als zulässig an.
Zulässige Umwege im Sinne des Unfallschutzes
- Beförderung der eigenen Kinder in oder von einer Betreuungseinrichtung (Kita, Schule etc.)
- Abweichen von der direkten Route aufgrund von Staus oder Umleitungen
- Fahrgemeinschaften, die Mitfahrende abholen oder nach Hause bringen
- längere, aber verkehrsgünstigere Alternativen (zum Beispiel als Vorschlag eines Routenplaners)
Der Arbeitsweg startet und endet dabei stets an der Haustür. Alle Unfälle, die nach dem Betreten der Haustür dahinter im Hausinneren geschehen, sind nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung über den Arbeitgeber abgesichert. Ein Sturz im eigenen Treppenhaus beispielsweise unterliegt dann nicht den Bedingungen eines Wegeunfalls, während ein Sturz auf den äußeren Treppen zur Haustür sehr wohl noch unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt, wenn er auf dem Weg zur Arbeit ode der Rückkehr vom Job passiert.
Unterschiede zum Dienst- und Arbeitsunfall
Als Arbeits- und Dienstunfälle sieht man Unfälle an, in denen sich Versicherte bei ihrer versicherten Tätigkeit Gesundheitsschäden zuziehen. Dazu gehören neben den tatsächlichen Aufgaben der Anstellung auch arbeitsbezogene Aktivitäten wie beispielsweise
- Dienstreisen
- Betriebssport, so er sich nicht auf Wettkämpfe konzentriert.
- Betriebsfeiern und Ausflüge
- Lagern, Reinigen und Reparieren von Arbeitsequipment
- Das Zurücklegen der unmittelbaren Strecke vom oder zum Tätigkeitsort
Die versicherte Tätigkeit kann dabei auch von daheim, zum Beispiel im Home Office, oder einem anderen Ort als der Arbeitsstelle ausgeführt werden. Der Unfallschutz für Arbeitnehmer durch die Versicherung bleibt dennoch erhalten.
Können keinerlei äußeren Einwirkungen als Ursache für einen Sturz oder eine Verletzung festgestellt werden, ist die Unfallversuicherung nicht für die Übername der Behandlungskosten zusträndig. Genauso verweigert die gesetzliche Unfallversicherung die Kostenübernahme bei Unfällen auf der Arbeit bzw. dem Arbeitsweg, die durch private Aktivitäten entstanden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit spazierengeht, Privateinkäufe tätigt oder tanken fährt und sich dabei verletzt. Auch Unfälle, die während einer Raucherpause passieren, gelten nicht als Arbeitsunfall im eigentlichen Sinne und werden von der Unfallversicherung ausgeschlossen. Ebenso nicht anerkannt werden provozierte oder willentlich erzeugte Unfälle am Arbeitsplatz sowie sämtliche Unfälle unter Drogeneinfluss.
Wegeunfälle während der Arbeitszeit
Wegeunfälle im Sinnen eines Arbeitsunfalls können sich auch auf der Arbeitsstelle bzw. während der Arbeitszeit ereignen. Darunter fallen sowohl der Weg auf die Toilette als auch der Weg in die Kantine oder das Restaurant während der Mittagszeit.
Kommt es bei arbeitsrelevanten Botengängen und Erledigungen zu Unfällen und Zusammenstößen, greifen auch hierbei die Richtlinien eines Arbeitsunfalls. Dies gilt sogar, wenn die Erledigungen auf dem Arbeits- oder Heimweg geschehen.
Nicht versicherte Unfälle auf dem Arbeitsweg
Die Bedingung, den direkten Arbeitsweg zu nutzen, hat ihre Tücken. So kann auf dem Arbeitsweg, je nach Unternehmung, der Unfallschutz temporär aussetzen oder ganz erlöschen. Wer zum Beispiel auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause noch kurz Einkäufe erledigt, zur Tankstelle fährt, zum Friseur geht oder Kleidung von der Wäscherei abholt, ist nur solange gesetzlich unfallversichert, wie er sich auf dem direkten Weg befindet.
Der Aufenthalt im Supermarkt, beim Friseur oder im Café gilt wiederum als private Unternehmung und bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei einer Aufenthaltsdauer von über zwei Stunden, beispielsweise bei einem Café-Besuch, verfällt der gesetzliche Versicherungsschutz komplett, selbst wenn man anschließend den direkten Heimweg wiederaufnimmt.
Was ist nach einem Wegeunfall zu tun?
Widerfährt einem Arbeitnehmer ein Unglück auf dem Arbeits- oder Heimweg, meldet er dies zuerst und schnellstmöglich dem Arbeitgeber. Dies hat folgenden Grund: Hat man sich Verletzungen zugezogen, so erfolgt die Kostenübernahme der anschließenden Behandlungen nicht von der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Stattdessen kommt dafür die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf. Dahinter steht ein Verbund aus gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Er unterstützt den Arbeitgeber dabei, seinen Pflichten zur Arbeitssicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nachzukommen.
Für Wegeunfälle zeigen sich abhängig vom Anstellungsverhältnis folgende Versicherungsträger verantwortlich:
Gewerbliche Berufsgenossenschaft für Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft
Unfallkasse für Beamte bzw. Personen im öffentlichen Dienst
Gemeindeunfallversicherungsverband für Gemeindemitarbeiter
Erfolgt nach dem Unfall eine Krankschreibung des Arbeitnehmers oder bleibt dieser länger als drei Tage arbeitsunfähig, besteht eine Meldepflicht seitens des Arbeitgebers beim entsprechenden Unfallversicherungsträger. Kleinere Unfälle muss man somit nicht unbedingt melden. Zur Meldungspflicht kommt noch eine Drei-Tage-Frist hinzu, in der man den Wegeunfall beim Versicherungsträger melden muss. Dazu stellen die jeweiligen Träger Formulare zur Unfallaufnahme analog und online bereit. Die Frist beginnt am Tag des Unfalls und ist unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werktag handelt oder nicht.
Wer prüft nach der Meldung den Wegeunfall?
Nachdem die Meldung erfolgt, unternimmt der Versicherungsträger ein Prüfverfahren. Dazu kann sich der Träger Beweismaterial wie ärztliche Gutachten und Protokolle zum Unfallhergang heranholen. Die Nachforschung kann auch die Befragung von Personen mit einbeziehen, um herauszufinden, ob die angegebenen Verletzungen aufgrund des Unfalls entstanden. Erkennt der Versicherungsträger den Wegeunfall nicht als Arbeitsunfall an, womit eine Kostenübernahme ausbleibt, lässt sich Widerspruch einlegen. Generell sind Arbeitnehmer nicht gezwungen, einen Wegeunfall zu melden, beispielsweise bei Unfällen ohne jegliche Schadensfolge. Allerdings empfiehlt es sich, jeden Unfall beim Arbeitgeber anzugeben, da sich unerwartete Spätfolgen einstellen können.
Lohnersatzleistungen nach Wegeunfall
Bei einem Arbeitsunfall erhält der verunfallte Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung. Für die Fortzahlung kommt der Arbeitgeber auf. Ebenfalls kann der Erkrankte ab dem Tag der Krankschreibung bzw. der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld über die DGUV beziehen. Da aber die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Vorrang besitzt, erhält man das Verletztengeld meist ab der 7. Woche.
Das Verletztengeld unterscheidet sich dabei vom Krankengeld. So erhält man über das Verletztengeld maximal 80 Prozent des berechneten Regelentgelts. Allerdings darf es die Höhe des Nettogehaltes nicht übersteigen. Beim Krankengeld liegt die Höchstgrenze bei 70 Prozent der regelmäßigen Bruttoeinnahmen.
Die Zahlung des Verletztengeldes erlischt, sobald:
Die Genesung eintritt und man wieder arbeitsfähig ist.
Ab dem Erhalt von Rentenleistungen oder Ruhegehalt
Ab der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Auch wenn man Verletztengeld erhält, bleibt davon ein späterer Anspruch auf Krankengeld unangetastet. Zudem können auch Eltern das Verletztengeld erhalten, wenn sie während der eigentlichen Arbeitszeit ihr krankes Kind pflegen müssen. Bei beiden Lohnersatzleistungen bleiben die Beiträge seitens des Arbeitnehmers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie werden automatisch von den Leistungen abgezogen. Übrigens zahlt die Krankenkasse des Arbeitnehmers sowohl das Verletztengeld als auch das Krankengeld aus. Das Verletztengeld bezieht man nur über die DGUV. Dafür braucht es keine Beantragung durch den Arbeitnehmer. Für Menschen ohne Anstellungsverhältnis, wie z. B. Hausmänner und -frauen sowie Selbstständige, aber auch für Menschen mit hohem Unfallrisiko lohnt sich eine private Unfallversicherung bzw. Zusatzversicherung, da die gesetzliche Unfallversicherung bei ihren Wegeunfällen häufig nicht greift.
Welche Sachschäden übernimmt die Versicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt ausschließlich die Kosten für Gesundheitsschäden. Bei Autounfällen übernimmt meist die Kaskoversicherung die Sachschäden an dem Wagen. Das gilt auch für Sachschäden aufgrund eines Wildunfalls.
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