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Berufsgruppen

Gesetzlich versichert durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse

veröffentlicht am 27.09.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Landwirtschaftliche KrankenkasseLandwirtschaftliche Krankenkasse(c) Getty Images / Kzenon
Vom kleinen Imker bis zum Molkerei-Großbetrieb versichern die Landwirtschaftliche Krankenkasse alle Personen bzw. Unternehmen aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gärtnereien. Die Versichertengemeinschaft bietet dabei ein ebenso umfangreiches Leistungsprofil wie die herkömmlichen gesetzlichen Krankenkassen. Unterschiede bestehen vor allem bei den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft.

2024-09-27T11:59:00+00:00
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Wer kann Mitglied werden?

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist zwar Teil der gesetzlichen Krankenkassen, allerdings fällt sie unter die Pflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen und Personenkreise.Die berufsständische Krankenkasse LKK richtet sich dabei an folgende Personen:

  • Landwirte und an der landwirtschaftlichen Arbeit beteiligte Familienmitglieder
  • Rentner bzw. Personen, die Rente beantragen
  • Personen, bei denen Regeln zur Rentenaltersgrenze greifen
  • Personen, die sich freiwillig versichern

Anders als bei den privaten und nicht-landwirschaftlichen gesetzlichen Versicherern kann man bei der landwirtschaftlichen Variante nicht unter verschiedenen Anbietern wählen.

Landwirte und Familienangehörige

Personen, die auf selbstständiger Basis planmäßig Boden bewirtschaften, gelten als landwirtschaftliche Unternehmer. Die Bodenwirtschaft muss dabei zur Aufzucht von Pflanzen gelten. Somit fallen auch Weinbauern, Teich- und Gartenbaubetriebe sowie Förster unter diese Kategorie.
Im Bereich der Tierzucht bedarf es einer dem Betrieb angeschlossenen Bodenbewirtschaftung. In solch einem Fall können auch Wanderschäfer, Binnenfischer sowie Fischzüchter und Imkereien landwirtschaftlich arbeiten, sobald ein regelmäßiges Bodenmanagement zu den Aufgaben zählt.

Auch Familienangehörige können bei der LKK versichert sein. Dazu zählen unter anderem:

- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Leibliche Kinder sowie unter bestimmnten Voraussetzungen auch Pflege- und Stiefkinder
- Kinder von Nachkommen, bei denen bereits die Familienversicherung innerhalb der LKK greift

Eine Eheschließung führt allerdings nicht automatisch zu einer Versicherungspflicht in der LKK. Diese setzt ein, sobald Ehepartner per Arbeitsvertrag und somit als Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Betrieb des Partners tätig sind. Leiten beide Ehegatten den Betrieb, gilt die Person, welche die hauptsächliche Leitungsarbeit übernimmt, als versicherungspflichtiger Gesellschafter. Dies kann unter Umständen die LKK festlegen. Auch alle weiteren mitarbeitenden Familienangehörigen sind dauerhaft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert, selbst wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit im Familienbetrieb nur nebenberuflich erfolgt.

Betriebliche Mindestgrößen

Eine weitere Voraussetzung besteht in den Mindestgrößen, die Betriebe aufweisen müssen, um sich in der LKK zu versichern. Beispielsweise müssen landwirtschaftliche Unternehmen mindestens acht Hektar Mähdrusch bzw. Acker- oder Grünland aufweisen. Für Förstereien liegt die Mindestgrenze bei 75 Hektar Forst und für Baumschulen bei 0,3 Hektar bewirtschaftetes Land.
Auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen erhalten, abhängig von der prozentualen Größe des landwirtschaftlichen Teils, Zugang in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Leiten mehrere Personen den Betrieb, gilt die LKK-Mitgliedschaft für alle Gesellschafter, die hauptberuflich im Unternehmen arbeiten und dadurch nicht gesetzlich rentenversichert sind.

LKK-Mitgliedschaft ausgenommene Landwirte

Bei der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gibt es Ausnahmen für Landwirte, selbst wenn die Bedingungen erfüllt sind, um eine Versicherungsverpflichtung zu rechtfertigen. Gehen Landwirte zum Beispiel hauptberuflich einer Arbeit in Festanstellung nach, gilt für sie die gesetzliche Krankenversicherung,wie AOK, TK oder DAK. Ähnliches gilt u. a. auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die zugleich als Beamter auf Bundes-, Landes- bzw. Gemeindeebene tätig sind.

Rentner und Rentenantragsstellende

Personen, die über die Alterssicherung der Landwirte ihre Rente beziehen, gehören der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an. Dies gilt ebenso für den Fall einer Rentenbeantragung. Läuft parallel ein Antrag auf Rente bei einer anderen gesetzlichen Versicherung, schließen folgende Regelungen eine Doppelversicherung aus. Zunächst untersucht die Krankenversicherung, inwieweit eine Versicherungspflicht beim jeweiligen gesetzlichen Anbieter zutrifft. Fällt diese Prüfung positiv aus, womit sowohl die landwirtschaftliche als auch die gesetzliche Rentenversicherung möglich werden, greift ein zeitlicher Faktor. Bei renteneintritt in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist diejenige Krankenkasse maßgeblich, die der Antragstellende bereits in den vorangehenden 10 Jahren vorwiegend nutzte.

Versicherungspflicht in Bezug auf Regelaltersgrenzen

Die Regelaltersgrenze bestimmt den Zeitpunkt, ab dem ein gesetzlicher Anspruch auf abschlagsfreie Rente besteht. Für alle Jahrgänge ab 1964 gilt dieser Zeitpunkt mit dem Abschluss des 67. Lebensjahres.

Antragsteller, die innerhalb von 15 Jahreni nsgesamt 60 Monate bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Mitglied waren, fallen ebenfalls in die Versicherungspflicht der LKK. Dies schließt sowohl ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer ein als auch Familienmitglieder, die über ihre landwirtschaftliche Mitarbeit zu Mitgliedern der LKK wurden.

Freiwillig versichert in der LKK

Eine freiwillige Versicherung gibt es bei der Landwirtschaftliche Krankenkasse nur als obligatorische Anschlussversicherung. Hierbei erfolgt eine automatische Fortführung der LKK-Mitgliedschaft. Dies geschieht beispielsweise, sobald man durch Überschreiten der Altersgrenze nicht mehr familienversichert ist oder die Pflichtversicherung ausläuft. Um die freiwillige Versicherung zu umgehen, erhält man 14 Tage Zeit, um sich bei einer privaten Krankenkasse bzw. einer ( nicht landwirtschaftlichen) gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.

Leistungen der LKK

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse besitzt eine große Angebotsfülle für alle Mitglieder in allen Altersklassen. Zu den Leistungen zählen beispielsweise Präventivmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und Zahnerkrankungen sowie Impfprogramme und Zahnersatzleistungen. Zudem unterstützt die LKK Vorsorgeuntersuchungen und gesundheitsfördernde Maßnahmen von Kindern und Erwachsenen mit einem eigenen Bonusprogramm.Nach einem entsprechenden Antrags- und Gutachterverfahren trägt die Landwirtschaftliche Krankenkasse zudem die Kosten für Psychotherapie. Dies schließt neben der Tiefenpsychologie auch die analytische Psychotherapie und die verhaltenstherapeutischen Angebote ein.

Kostenübernahmen durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse

Genauso wie das gesetzliche Versicherungssystem deckt die LKK die Kosten bei Klinikaufenthalten, für Reha-Programme und Arznei- und Verbandmittel nach Abzug der Zuzahlung. Bei Kostenerstattungen bedarf es keiner Vorleistung seitens der Versicherten. Zudem erhalten Mitglieder die Möglichkeit, eine Zuzahlungsbefreiung zu beantragen, wenn die Belastungsgrenze überschritten wurde.
Neben Krankenhausbehandlungen, von ambulanter bis vollstationärer Form, bezuschusst die LKK für Versicherten mit anerkannten Pflegestufen die entsprechende Versorgung. Dazu zählen:

  • Krankenpflege zu Hause
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung
  • Hospiz- und Palliativversorgung

Auch die Fahrtkosten für ambulante und stationäre Versorgung sowie Reha-Maßnahmen sind Teil des Kostenübernahmespektrums nach Zuzahlungsabzug seitens der LKK. Ebenfalls können Mitglieder für sich Krankengeld beanspruchen.
Im Vergleich zu anderen gesetzlichen Krankenkassen existieren allerdings erweiterte Regeln für den Erhalt von Krankengeld. So kann ein landwirtschaftliches Unternehmen statt der Krankengeldzahlungen einen Betriebshelfer zur Seite gestellt bekommen. Eine weitere Alternative besteht in der Finanzierung einer Einsatzkraft, die durch das Unternehmen bestimmt wird.

Finanzierungsmodell und Beitragsbemessung

Auch wenn die Landwirtschaftliche Krankenkasse ein gesondertes System unter den gesetzlichen Versicherungen darstellt, sichert auch hier das Solidarprinzip die Finanzierung. Die Beiträge bemessen sich allerdings vorrangig am korrigierten Flächenwert. Mit der Größe des Betriebes steigen somit auch deren Beiträge.
Statt somit die Einkünfte zur Grundlage zu nehmen, entscheidet die Wirtschaftlichkeit des Betriebes über die Beiträge. Dies ist notwendig, da Land- und Forstwirtschaft durch äußere und klimatische Faktoren hohen Schwankungen unterworfen sein kann. So können Plagen und Unwetter die ökonomische Leistungsfähigkeit der Betriebe stark beeinflussen.
Auch hierbei gibt es eine Ausnahme. Für freiwillig Versicherte wie auch für Rentenantragsteller berechnen sich die Beiträge aus monatlichen Einkünften. Landwirte und Familienmitglieder, die nur nebenberuflich in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnereien arbeiten, zahlen lediglich die Kosten für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage.
Beitragshöhe der LKK

Der korrigierte Flächenwert wird anschließend in einer der 20 Beitragsklassen übersetzt, um die monatliche Höhe für Landwirte sowie für deren mitarbeitenden Familienangehörigen zu ermitteln. Auch die Höhe für freiwillig Versicherte unterteilt sich in eine entsprechende Tabelle aus 20 Klassen. Die LKK erlaubt darüber hinaus auch Anträge auf Härtefallregelung. Diese kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt eine um mehr als 20 Hektar niedrigere Fläche im Vergleich zum örtlichen Durchschnittswert ermittelt.
Da bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Zusatzbeiträge entfallen, zeigt sich eine Versicherung besonders für Studierende als besonders günstig.

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