Schwangerschaftsabbruch - wann eine Leistung der Krankenkasse?
Träger von Konfliktberatungsstellen
Bedingungen für legalen Abbruch
Der willkürlich herbeigeführte Abbruch einer Schwangerschaft ist in Deutschland rechtswidrig. Nach der so genannten Beratungsregelung ist ein Abbruch jedoch unter folgenden Voraussetzungen straffrei:
- Der Abbruch muss von der Schwangeren selbst gewollt sein.
- Sie muss mindestens drei Tage vor dem Abbruch eine so genannte Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle, zum Beispiel Pro Familia, in Anspruch nehmen. Dort erhält sie auch den für den Abbruch erforderlichen Beratungsschein.
- Seit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet vom ersten Tag der letzten Periode.
- Der Abbruch muss von einem Arzt / einer Ärztin vorgenommen werden.
- Der Arzt, der den Abbruch vornimmt, darf nicht auch die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.
- Die Schwangere macht sich auch dann nicht strafbar, wenn der Abbruch von einem Arzt nach Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle vorgenommen wird und seit der Befruchtung nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. In diesem Fall bleibt nur die Schwangere selbst straffrei, während andere Beteiligte sich strafbar machen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs auch dann, wenn eine kriminologische oder medizinische Indikation dafür vorliegt. Der Schwangerschaftsabbruch ist auch in diesen Fällen straffrei.
kriminologische Indikation(c) Pixabay / CC0
Kosten und finanzielle Hilfe
Die Schwangere muss mit Kosten zwischen 300 und 700 Euro für einen medizinischen Abbruch rechnen. Diese variieren stark je nach gewählter Methode (operativ oder medikamentös) und Art der Narkose. Der medikamentöse Abbruch ist günstiger, da keine Narkose dafür notwendig ist. Es ist ratsam, sich vorher in der Klinik oder Praxis nach den möglichen Kosten zu erkundigen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in jedem Fall die Kosten für die ärztliche Beratung und eventuelle Vor- und Nachuntersuchungen beziehungsweise -behandlungen.
Kosten(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Antrag auf finanzielle Unterstützungn(c) Pixabay / CC0
Finanzielle Unterstützung beantragen
Schwangere können den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen, bei der sie versichert ist. Ist sie derzeit nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, kann sie eine gesetzliche Krankenkasse am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Auf Antrag ist es unter Umständen auch möglich, den Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse am aktuellen Aufenthaltsort zu stellen. In diesem Fall muss sie ihre Einkommensverhältnisse nachweisen.
Die individuellen Gründe für den Schwangerschaftsabbruch müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden.
Die Kostenübernahme muss aber in jedem Fall vor dem Schwangerschaftsabbruch bei der Krankenkasse beantragt werden, da rückwirkend keine Kosten übernommen werden. Die Krankenkasse stellt dann eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus und übernimmt die finanzielle Abwicklung. Diese muss die Schwangere dann der medizinischen Einrichtung vorlegen, die den Abbruch vornimmt.