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Schwangerschaftsabbruch - wann eine Leistung der Krankenkasse?

veröffentlicht am 19.08.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

(c) Schwangerschaftsabbruch - Leistung der Krankenkasse?(c) Schwangerschaftsabbruch - Leistung der Krankenkasse?(c) Getty Images / wildpixel
Ein Schwangerschaftsabbruch ist selten eine einfache Entscheidung und nur unter bestimmten Bedingungen überhaupt straffrei. Frauen, die sich für einen legalen Abbruch entscheiden, tragen die Kosten des Eingriffs in der Regel selbst. Die Krankenkasse übernimmt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

2024-08-19T14:50:00+00:00
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Träger von Konfliktberatungsstellen Träger von Konfliktberatungsstellen
Ein Schwangerschaftsabbruch ist selten eine einfache Entscheidung. Das liegt unter anderem auch daran, dass eine willkürlich herbeigeführte Abortion in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist. Frauen, die sich für einen Abbruch nach der Beratungsregelung entscheiden, tragen die Kosten des Eingriffs in der Regel selbst. Die Krankenkasse bezahlt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Schwangerschaftsabbruch und in jedem Fall die Kosten für die ärztliche Beratung, die notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen sowie eventuelle Nachbehandlungen.

Bedingungen für legalen Abbruch

Der willkürlich herbeigeführte Abbruch einer Schwangerschaft ist in Deutschland rechtswidrig. Nach der so genannten Beratungsregelung ist ein Abbruch jedoch unter folgenden Voraussetzungen straffrei:

  • Der Abbruch muss von der Schwangeren selbst gewollt sein.
  • Sie muss mindestens drei Tage vor dem Abbruch eine so genannte Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle, zum Beispiel Pro Familia, in Anspruch nehmen. Dort erhält sie auch den für den Abbruch erforderlichen Beratungsschein.
  • Seit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet vom ersten Tag der letzten Periode.
  • Der Abbruch muss von einem Arzt / einer Ärztin vorgenommen werden.
  • Der Arzt, der den Abbruch vornimmt, darf nicht auch die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.
  • Die Schwangere macht sich auch dann nicht strafbar, wenn der Abbruch von einem Arzt nach Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle vorgenommen wird und seit der Befruchtung nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. In diesem Fall bleibt nur die Schwangere selbst straffrei, während andere Beteiligte sich strafbar machen.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs auch dann, wenn eine kriminologische oder medizinische Indikation dafür vorliegt. Der Schwangerschaftsabbruch ist auch in diesen Fällen straffrei.

kriminologische Indikation kriminologische Indikation(c) Pixabay / CC0
Von einer kriminologischen Indikation spricht man, wenn die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat beruht, also zum Beispiel auf einer Vergewaltigung. Der Abbruch ist für die Schwangere straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgt. Eine medizinische Indikation für einen Abbruch liegt vor, wenn der Schwangeren eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes oder gar Lebensgefahr droht.

Kosten und finanzielle Hilfe

Die Schwangere muss mit Kosten zwischen 300 und 700 Euro für einen medizinischen Abbruch rechnen. Diese variieren stark je nach gewählter Methode (operativ oder medikamentös) und Art der Narkose. Der medikamentöse Abbruch ist günstiger, da keine Narkose dafür notwendig ist. Es ist ratsam, sich vorher in der Klinik oder Praxis nach den möglichen Kosten zu erkundigen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in jedem Fall die Kosten für die ärztliche Beratung und eventuelle Vor- und Nachuntersuchungen beziehungsweise -behandlungen.

Kosten Kosten(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Verfügt die Betroffene über kein oder nur ein geringes Einkommen, hat sie Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch - unabhängig davon, ob und wie sie krankenversichert ist. Als bedürftig gelten Frauen, deren verfügbares eigenes Einkommen 1.446 Euro monatlich nicht übersteigt ( Stand bis Juni 2025) und die über kein kurzfristig verwertbares eigenes Vermögen verfügen. Diese Einkommensgrenze, die an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist, erhöht sich für jedes im Haushalt der Frau lebende minderjährige Kind um 343 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 424 Euro ist möglich, wenn die Unterkunftskosten 424 Euro übersteigen. Auch Frauen, die Sozialleistungen beziehen, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten oder in einer Einrichtung leben, deren Kosten von der Sozial- oder Jugendhilfe getragen werden, haben Anspruch auf eine Kostenübernahme. Welche Bedingungen genau gelten, kann in einer Beratungsstelle erfragt werden.

Antrag auf finanzielle Unterstützungn Antrag auf finanzielle Unterstützungn(c) Pixabay / CC0

Finanzielle Unterstützung beantragen

Schwangere können den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen, bei der sie versichert ist. Ist sie derzeit nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, kann sie eine gesetzliche Krankenkasse am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Auf Antrag ist es unter Umständen auch möglich, den Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse am aktuellen Aufenthaltsort zu stellen. In diesem Fall muss sie ihre Einkommensverhältnisse nachweisen.

Angabe von Gründen
Die individuellen Gründe für den Schwangerschaftsabbruch müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden.


Die Kostenübernahme muss aber in jedem Fall vor dem Schwangerschaftsabbruch bei der Krankenkasse beantragt werden, da rückwirkend keine Kosten übernommen werden. Die Krankenkasse stellt dann eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus und übernimmt die finanzielle Abwicklung. Diese muss die Schwangere dann der medizinischen Einrichtung vorlegen, die den Abbruch vornimmt.

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