Krankenversicherung bei Arbeitslosengeldsperre
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld
Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Transferleistung des Staates. Das Geld dafür speist sich aus der Arbeitslosenversicherung. Sie ist Teil der Sozialabgaben, für die sowohl Angestellte als auch die Arbeitgeber aufkommen. Eine eintretende Arbeitslosigkeit stellt in dem Zusammenhang einen Versicherungsfall dar. Arbeitnehmer, die sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, erhalten somit Geld aus der Versicherung, in die sie während des Anstellungsverhältnisses automatisch einzahlten.
Um Arbeitslosengeld zu beziehen, bedarf es drei Voraussetzungen:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Meldung als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit
- Berücksichtigung der Anwartschaftszeit
Sobald die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt bzw. der Arbeitsvertrag demnächst ausläuft, sollte man sich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis faktisch endet, lässt man sich arbeitssuchend führen. Kündigt man selbst, ohne anschließend eine Beschäftigung aufzunehmen, empfiehlt sich ebenfalls eine rechtzeitige Kontaktaufnahme bei der Agentur für Arbeit. Damit kann man etwaigen Nachteilen und Verzögerungen beim Erhalt des Arbeitslosengeldes vorbeugen.
Anders als beim Bürgergeld spielt beim Arbeitslosengeld die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses eine entscheidende Rolle. Der Grund hierfür liegt in der beitragsbasierten Arbeitslosenversicherung. Erst nach einer bestimmten Anzahl an Beitragen gewährt die Versicherung das Recht, Leistungen zu beziehen. Die Anwartschaft definiert sich somit nach einer Rahmenfrist. Darin müssen Arbeitnehmer innerhalb von 30 Monaten mindestens 12 Monate ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen muss die Summe der Anstellungszeit mindestens 12 Monate umfassen.
Rechtliche Grundlagen der Sperrzeit
Beim Arbeitslosengeld handelt es sich rechtlich gesehen um eine Versicherungsleistung. Die zahlbaren Leistungen generieren sich durch die Beiträge der Mitglieder. Bei der Arbeitslosenversicherung gelten allerdings Besonderheiten: Der Eintritt in diese Versicherung, verbunden mit dem Recht, Leistungen zu erhalten, erfolgt erst mit dem Eintreten der Arbeitslosigkeit. Wird dieser Eintritt durch eine Kündigung des Arbeitgebers erzwungen, bleibt der Leistungsanspruch legitim. Plant aber ein Arbeitnehmer den Versicherungseintritt durch eigenständige Kündigung, stellt dies für das Arbeitsamt ein versicherungswidriges Verhalten dar. Dies ahndet das Amt mit einer Sperrfrist. Innerhalb dieser Sperrzeit erfolgen keine Auszahlungen von Arbeitslosengeld. Auch nach Ende der Sperre mit dem anschließenden Erhalt der Leistungen nicht nachgezahlt.
- Eigenmächtige Kündigung ohne gewichtige und beweisbare Auslöser
- Einvernehmliche Beendigung der Anstellung mittels eines Aufhebungsvertrags
- Kündigung wegen Verfehlungen oder strafbaren Verhaltens des Arbeitnehmers
- Eigenmächtige Kündigung ohne gewichtige und beweisbare Auslöser
Dauer einer Arbeitsamtsperre
Das Arbeitsamt verordnet im Fall einer selbst herbeigeführten Kündigung eine Sperre von einer Woche bis maximal 12 Wochen. Für den Beginn der Arbeitslosengeldsperre zieht die Agentur für Arbeit den Tag heran, an dem die Arbeitslosigkeit begann. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch. Abhängig von den jeweiligen Gründen für die Sperre spricht die Agentur eine entsprechende Sperrfrist aus. Die Regeln erlauben dabei eine flexible Anwendung. Beispielsweise kann das Arbeitsamt auf eine selbstverschuldete Kündigung statt mit 3 Monaten auch nur mit einer Sperrfrist von drei bis sechs Wochen reagieren. Diese Kulanz zeigt die Agentur für Arbeit meistens dann, wenn der Arbeitgeber bereits vorhatte, das Arbeitsverhältnis in den kommenden sechs bis zwölf Wochen zu beenden. Beendet man ein Arbeitsverhältnis und schließt dazu einen Aufhebungsvertrag ab, kann auch dies zu einer verkürzten Sperrfrist führen.
Sperrfristen trotz Arbeitslosengeld
In Einzelfällen kann es zu Sperren kommen, obwohl man bereits Arbeitslosengeld erhält. Diese Sperren spricht das Arbeitsamt unabhängig von der Art der Kündigung bzw. dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit aus. Vielmehr ahndet die Agentur Arbeitssuchende, die zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen grundlos zurückweisen. Wer es versäumt, dem Arbeitsamt wichtige Änderungen mitzuteilen, oder nur unzureichende Bemühungen zeigt, sich eigenständig neue Arbeit zu suchen, kann mit einer Sperre belegt werden In allen aufgeführten Fällen kann es zur temporären Reduzierung oder sogarzu einer kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes kommen.
Die Sperre vom Arbeitsamt umgehen
Eine eigenständige Kündigung führt nicht zwangsläufig zu Sperrzeiten. Liegen nachvollziehbare oder rechtliche Gründe vor, sieht das Arbeitsamt oft von einer Sperre ab. Eine genaue Definition dieser triftigen Gründe existiert nicht. Daher obliegt es stets dem Ermessungsspielraum des Amtes und damit der Einzelfallentscheidung, ob der Leistungsträger auf eine Sperrzeit verzichten.
In der Vergangenheit haben sich folgende Gründe als triftig erwiesen:
- Lohnzahlungen bleiben aus oder verzögern sich
- Sexuelle Belästigung
- Mobbingerfahrungen in der Arbeitsstelle
- Straffälliges Verhalten des Arbeitgebers
Zur rechtlichen Klärung der angegebenen Gründe kann auch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Alle vom Arbeitnehmer angeführten Ursachen für die eigene Kündigung sollten sich daher auch nachweisen lassen. Die genannten Kündigungsgründe siedeln sich in beruflichen Kontexten an. Daneben gibt es private Motive zur Kündigung. Auch hier gibt es Umstände, unter denen sich das Arbeitsamt kulant präsentiert. So kann es dazu kommen, dass man seiner Partnerin oder seinem Partner in eine andere Stadt nachzieht, um die Beziehung zu erhalten. Auch ein Umzug, um eine gemeinsame Betreuung der Kinder sicherzustellen, lässt sich als wichtiger Grund angeben.
Sperrfrist und Krankenversicherung
Viele Arbeitssuchende zeigen sich unsicher bei der Frage, welchen Einfluss eine Sperrfrist auf die Krankenversicherung hat. Die große Frage besteht meist im Hinblick darauf, ob die Versicherung in der Sperrzeit fortbesteht. Hierbei unterscheiden sich die private und die gesetzliche Krankenversicherung.
Arbeitslose mit gesetzlicher Krankenversicherung sind mit Beginn der Sperrzeit verpflichtet, sich weiterhin gesetzlich zu versichern. Dies gilt ebenfalls für freiwillig Versicherte, wie zum Beispiel Selbständige. Trotz Arbeitslosengeldsperre trägt die Agentur für Arbeit die Kosten der verpflichtenden Pflege- und Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Sperre.
Sperrzeit für Privatversicherte
Bei privat versicherten Arbeitslosen greift die so genannte beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Sie befreit Versicherte davor, die Kosten im ersten Monat der Sperre selbst zu tragen. Ab dem zweiten Monat übernimmt das Arbeitsamt also auch bei Privatversicherten die Versicherungszahlungen in der laufenden Sperrzeit. Somit zeigt sich, dass eine Arbeitslosengeldsperre keine Nachteile bezüglich der üblichen Versicherungsleistungen mit sich bringt. Die genannten Regelungen gelten allerdings stets ab dem Zeitpunkt, an dem man sich arbeitslos meldet. Versäumt man eine rechtzeitige Meldung, wodurch eine Lücke zwischen Anstellungsende und Arbeitslosenstatus entsteht, trägt man die entstehenden Kosten ab dem zweiten Monat selbst. Das Arbeitsamt ist zu keinen Nachzahlungen verpflichtet.
Sperrzeiten bei Abfindungsvertrag
Eine Ausnahme zu den genannten Regelungen bildet das Arbeitsende mittels Abfindungsvertrags. Eine auf diese Weise vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den Vorteil, dass sie offiziell nicht als Kündigung gilt. Zudem lassen sich Fristen für das Ausscheiden aus der Arbeit individuell formulieren. Dadurch kann man schnell eine Arbeit beenden und eine neue beginnen.
Gültigkeit erhält ein Abfindungsvertrag durch folgende Punkte:
Schriftlich festgehaltene Vertriebsform
Einvernehmliche Erstellung der Vertragsbedingungen
Unterschrift des Arbeitgebers
Freiwillig getätigte Unterschrift der Arbeitnehmerseite
Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet oft die Festsetzung einer Entlassungsentschädigung. Sie dient dazu, die Existenz kurzfristig finanziell zu sichern. Innerhalb einer Sperrfrist muss man deshalb selbst für die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung aufkommen. Das Arbeitsamt übernimmt diese Beiträge erst wieder nach dem Ende der Sperrzeit. Bis zum Erhalt des Arbeitslosengeldes versichert man sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
-
Wer zahlt Krankenversicherung ohne Job, ohne Hartz 4 oder Grundsicherung?
Sehr geehrte Redaktion, in Kürze werde ich eine kleine Erbschaft antreten. Dadurch wird mein Vermögen so viel betragen, dass ich wahrscheinlich meinen Anspruch auf Grundsicherung verliere. Bis vor Kurzem bekam ich noch Hartz 4. Muss ich meine Krankenversicherung nun selber zahlen? (Herbert G. -
Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Es gibt vielfältige Gründe, weshalb Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Gleich bleibt für alle, dass die Krankenversicherung fortbesteht. Dies gilt ebenfalls für arbeitslos Gemeldete. Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dabei der Leistungsträger.