Krankenfahrten im Taxi: Wann zahlt die Krankenkasse?
Krankenfahrt oder Krankentransport
Auch wenn man im täglichen Sprachgebrauch die beiden Bezeichnungen als austauschbar verwendet, sind sie für Verordnungen, Genehmigungen und Abrechnungen genau definiert. Als Krankenfahrt werden Personentransporte bezeichnet, bei denen Patienten zu einer Behandlung gebracht werden, aber keine medizinische Betreuung während der Fahrt nötig ist. Ein Krankentransport hingegen ist eine Fahrt, während der ein Patient durch geeignetes Personal auch medizinisch zu betreuen ist. Krankentransporte werden also in den meisten Fällen durch qualifizierte Sanitäts- oder Rettungsdienste übernommen, einfache Krankenfahrten durch spezialisierte oder allgemeine Fuhrunternehmen wie z.B. Taxibetriebe.
Zuzahlung bei Krankenfahrt im Taxi
Auch wenn die Krankenkasse eine Krankenfahrt genehmigt und die Kosten dafür übernimmt, müssen die Patienten im Regelfall Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des entstehenden Fahrpreises. Dabei gilt ein Höchstbetrag von zehn Euro je Fahrt. Mindestens werden fünf Euro Zuzahlung fällig. Bei schwerbehinderten Patienten entfällt die Zuzahlung. Ebenso bei Versicherten mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung.
Verordnung und Transportschein
Behandelnde Ärzte können in ihrer Mobilität eingeschränkten Patienten bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit eine Krankenfahrt oder Krankentransport verordnen. Dazu stellen sie einen Patientenbeförderungsschein (Transportschein) aus. Als Grund dafür werden nur ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen akzeptiert, nicht aber beispielsweise das Einholen von Befunden oder eine Rezeptabholung. Genehmigungsfähig sind dabei ausschließlich Fahrtrouten auf direktem Weg zwischen dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Patienten und der jeweils nächst gelegenen, für die verordnete Behandlung geeigneten medizinischen Einrichtung.
Das gilt auch bei dauerhaft nötigen regelmäßigen Behandlungen wie zum Beispiel einer wöchentlichen Dialyse, nicht jedoch für verschriebene Heilmittel (Physiotherapie, Massagen etc. ). Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme der Krankenkasse ist, dass die Behandlung am Ziel des Transportes eine Kassenleistung ist. Krankentransporte zu Privatärzten oder -kliniken können also grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Mögliche Gründe für von der Krankenkasse genehmigte Krankenfahrten sind:
- ambulante Behandlungen / OPs (wenn dadurch stationäre Aufenthalte vermieden / verkürzt werden)
- Entlassung oder ärztlich angeordnete Verlegungen (von einem Krankenhaus nach Hasue oder in andere Klinik)
- Fahrten zu vorstationären oder nachstationären Behandlungen / Reha
Vor Antritt der Krankenfahrt
Die Patienten oder ihre Angehörigen können dann im Anschluss zum gegebenen Zeitpunkt einen geeigneten Anbieter für Krankenfahrten auswählen und beauftragen. Wer dabei eingeschränkt ist, kann die Fahrt auch direkt von der Arztpraxis organisieren lassen. Für pflegebedürftige Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5 muss die eingeschränkte Mobilität nicht extra vom Arzt festgestellt werden.
In den meisten Fällen muss die verordnete Krankenfahrt im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Dazu reichen die Patienten den Transportschein bei der Krankenkasse ein und erhalten nach Prüfung eine schriftliche Genehmigung oder gegebenenfalls auch eine Absage.
Die Transportunternehmen erfragen vom Patienten vor der Fahrt die vollständigen Unterlagen, weil sie diese für eine Abrechnung mit der Krankenkasse benötigen. Dazu gehören der vom Arzt ausgefüllte Transportschein, die Genehmigung der Krankenkasse für die betreffende Fahrt und gegebenenfalls die Zuzahlungsbefreiung. Manche Transportunternehmen tolerieren auch das nachträgliche Einreichen der benötigten Unterlagen.
Krankenfahrten im Taxi ohne Genehmigung
Bestimmte Patientengruppen haben auch ohne Genehmigung und Transportschein einen Anspruch auf Beförderung mit dem Taxi, wenn es sich um Arztbehandlungen, Zahnarztbehandlungen, Sitzungen im Rahmen einer Psychotherapie oder um notwendige Fahrten zu Reha- oder Pflegeeinrichtungen handelt. Hierzu gehören Menschen mit Pflegegrad 4 und 5, Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H". Pflegebedürfteige mit Pflegegrad 3, die zusätzlich unter eingeschränkter Mobilität leiden, können diese Regelung ebenfalls für sich in Anspruch nehmen.
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