Wann zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege?
Eine so genannte Kurzzeitpflege ist für pflegende Angehörige oft die einzige Möglichkeit, Kraft durch eine zwischenzeitliche Pflegepause zu schöpfen und sich erholen zu können. Kurzzeitpflege bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung betreut, behandelt und untergebracht werden. Auch wenn pflegende Angehörige vorübergehend selbst erkranken oder anderweitig abkömmlich sind, kann eine Kurzzeitpflege als so genannte Verhinderungspflege in dieser Situation helfen. Die Pflegeversicherung zahlt eine Kurzzeitpflege ab der Pflegegrad 2. In vielen Fällen ist aber bei Bedarf noch gar kein Pflegegrad oder ein zu geringer Pflegegrad vorhanden. Das ist beispielsweise häufig der Fall, wenn ältere Menschen im Anschluss an Krankenhausaufenthalte in eine Kurzzeitpflege gehen.
Kurzzeitpflege ohne ausreichenden Pflegegrad
Ist kein Pflegegrad oder ein zu geringer Pflegegrad vorhanden, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine vollstationäre Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand akut verschlechtert oder nach einem stationären Klinikaufenthalt durch einen Arzt ein erhöhter Pflegebedarf festgestellt wird.
Laut Paragraf 39c des Fünften Sozialgesetzbuchs ist dies unter „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit" als Pflichtleistung der Krankenkassen vorgesehen. Konkret ist festgelegt, dass die Krankenkasse die Kosten für eine nötige Kurzzeitpflege übernimmt, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach einer ambulanten OP oder Krankenhausbehandlung, bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichen.
Krankenkasse zahlt laut SGB V
In diesen Fällen gelten für die betroffenen Versicherten die gleichen Finanzierungsregeln wie für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 bzw. Pflegegrad 5. Im Unterschied zum Regelfall übernehmen dann allerdings die Krankenkassen anstatt der Pflegeversicherung die Kosten von bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Konkret kann dann wie bei Vorliegen eines höheren Pflegegrades bis zu acht Wochen im Kalenderjahr im Bedarfsfall eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der gesetzlichen Festlegungen sind dabei alle Aufwendungen für Betreuung, Unterbringung und medizinische Behandlungspflege enthalten.
Was beim Antrag beachtet werden muss
Betroffene Pflegepersonen können dafür einen Antrag bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen stellen, wenn eine medizinische Begründung vom Arzt vorliegt. Neben den medizinischen Informationen zur Diagnose und Gesundheitszustand muss in dem ärztlichen Schreiben auch aufgeführt sein, warum für die nötige Versorgung des Patienten die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht.
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