Krankenkassenbeitrag auf Kapitalerträge
Gewinne aus dem Verkauf oder dem Ansparen von Vermögenswerten wie Geldanlagen oder Wertpapieren werden Kapitalerträge genannt. Zu den häufigsten Kapitalerträgen zählen etwa die Zugewinne durch Zinsen, Dividenden oder den Verkauf von Aktien, Fondsanteilen, Devisen, Optionen und Zertifikaten. Auf Kapitalerträge wird eine pauschale Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) mit einem Steuersatz von 25% erhoben. Bis zu einer gewissen Summe werden bei der Besteuerung Freibeträge berücksichtigt. Das Gegenteil von Kapitalerträgen sind Kapitalverluste.
Arten von Kapitalerträgen
Zinsen - Der Klassiker beim Sparen
Erträge, die auf Konten oder festverzinslichte Wertpapiere von Banken zugezahlt werden. Die Höhe ist abhängig von dem angelegten Geldbetrag, der Verfügbarkeit, der Dauer der Geldanlage und dem Zinsniveau der europäischen Zentralbank (EZB).
Fonds - Begrenztes Risiko bei Aktien
Eine geeignete Geldanlage für unerfahrene Beginner. Das angelegte Geld wird in viele verschiedene Aktien und Wertpapiere investiert. Durch die breite Investition ist das Risiko der Anleger kleiner, viel Geld durch den Kursabfall eines Unternehmens zu verlieren.
Dividenden - Beteiligung für Aktionäre
Dividenden sind eine Form der Gewinnbeteiligung börsennotierter Unternehmen. Die Aktionäre erhalten einen Anteil am Unternehmensertrag in Form einer Ausschüttung. Die Höhe der jährlichen Dividende hängt von der Bilanz des Unternehmens ab. In starken Jahren steigt für gewöhnlich auch die Dividende, in schlechten Jahren fällt sie geringer aus. Schreibt das Unternehmen Verluste, kann sie ausgesetzt werden. Der konkrete Dividendenbetrag ist einheitlich und wird immer je Aktie gezahlt.
Kurs- und Währungsgewinne
Gewinne, die durch den billigen Kauf und den teuren Verkauf von Aktien, Wertpapieren, Währungen oder Rohstoffen an der Börse zustande kommen. Ausschlaggebend für die Ertragshöhe ist die Höhe des Kurses beim An- und Verkauf.
Auswirkung von Kapitalerträgen auf den Krankenkassenbeitrag
Pflichtversicherte
Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, muss für private Einkünfte wie Miet- und Pachteinnahmen, Privatrenten oder Kapitalerträge keinen Krankenkassenbeitrag zahlen. Der Krankenkassenbeitrag von Pflichtversicherten bemisst sich ausschließlich an deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Arbeitsersatzeinkommen.
Freiwillig Versicherte
Für freiwillige Versicherte gesetzlicher Krankenkassen sind Kapitalerträge beitragspflichtige Einnahmen. Grund dafür ist, dass bei freiwilligen Versicherten im Gegensatz zu Pflichtversicherten sämtliche Einkunftsarten für die Beitragsbemessung einfließen. Zu den beitragspflichtigen Einkommen von freiwillig Versicherten zählen neben den Kapitalerträgen:
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
- Rentenbetrag laut Rentenbescheid
- Versorgungsbezüge
- Pensionen
- Witwenrenten
- Beamtenbezüge
- Mieteinnahmen
- Erträge aus Verpachtungen
- Unterhaltszahlungen (von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern)
- Einkommen nicht gesetzlich versicherter Partner
Beitragsmindernde Aufwendungen
Bei einigen beitragspflichtigen Einkommen werden entstandene Aufwendungen zur Beitragsminderung berücksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Personalkosten, Zahlungen für Abnutzung und Substanzverminderung, Aufwendung für Betriebsräume und Beiträge für Berufsverbände in der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Vermietung und Verpachtung wirken sich Gelder wie die Kosten für eine Wohnungsinstandhaltung oder Werbungskosten beitragsmindernd aus.
In welcher Höhe die Kassenbeiträge für freiwillige Versicherte liegen, variiert bei den verschiedenen Krankenversicherungen. Es lohnt sich deshalb die Beitragssätze zu vergleichen und gegebenenfalls einen Krankenkassenwechsel vorzunehmen.
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Krankenversicherung für Künstler und Publizisten nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Für die Berufsgruppen der selbstständig und freiberuflich arbeitenden Künstler und Publizisten sieht der Gesetzgeber staatliche Zuschüsse für die Sozialversicherungsbeiträge vor. Als Institution ist die [url=https://www.kuenstlersozialkasse. -
Krankenkassen dürfen keine Einkommenseinkünfte beim Finanzamt einholen
Seit Beginn des Jahres 2015 ist es gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erlaubt, bei fehlender Mitwirkung bei den Finanzämtern Einkünfte über die Einkommen freiwillig versicherter Mitglieder einzuholen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Musterurteil mit dem Aktenzeichen 13 K 1934/15 entschieden. -
Urteil: Rentner muss Krankenkassenbeiträge auf Photovoltaik-Einkünfte zahlen
Wer als Rentner eine Photovoltaikanlage betreibt, muss für die Einnahmen aus deren Betrieb Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg festgestellt. -
Online-Petition für gerechte Krankenkassenbeiträge bei Selbstständigen
Selbstständige zahlen in der GKV oftmals überteuerte Beiträge jenseits der Belastungsgrenze. Das liegt an der fiktiven Bemessung: Anstatt nach dem realen Bruttoverdienst werden fiktive Größen zur Berechung der Beiträge herangezogen. Das Ergebnis: Nicht selten sind mehr als 30 Prozent des Gewinns an die Krankenkasse abzuführen. -
Freiwillig gesetzlich versichert
Etwa sechs Millionen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen sind nicht pflichtversichert, sondern freiwillig.