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Zahngesundheit

Das Bonusheft beim Zahnarzt

veröffentlicht am 30.08.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Entscheidend bei Zahnersatz: Das Bonusheft Entscheidend bei Zahnersatz: Das Bonusheft
Das zahnärztliche Bonusheft hat zwei Aufgaben: Es erinnert an die jährlichen Kontrolluntersuchungen und dient zugleich als Nachweis über regelmäßige Zahnvorsorge. Wird es lückenlos geführt, sparen Versicherte beim Zahnersatz.

2023-08-30T14:31:00+00:00
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Sorgfältige Prophylaxe beugt Zahn- und Mundkrankheiten vor. Das Bonusheft für Zahnarztbesuche wurde 1989 im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes eingeführt und hat etwa die Größe eines Personalausweises. Bis heute dient es zum Nachweis über jährlich in Anspruch genommene Kontrolluntersuchungen. Das Führen eines Bonusheftes ist freiwillig. Das klassische Papierbonusheft wird in den kommenden Jahren durch digitale Funktionen ersetzt. 

Zahnersatz für gesetzlich Versicherte

Der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Zahnersatz ist in der Zahnersatz-Richtlinie geregelt. Sie legt fest, bei welchen zahnmedizinischen Befunden eine Versorgung mit

  • Brücken
  • Kronen
  • Suprakonstruktionen
  • herausnehmbarem Zahnersatz

eine Regelleistung ist. Der G-BA legt in seiner Festzuschuss-Richtlinie für jeden Befund die zahnärztlichen und zahntechnischen Regelleistungen fest. Ziel ist eine ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung mit Zahnersatz nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für einen Zahnersatz der Regelversorgung einen befundbezogenen Kostenanteil. Dieser wird Festzuschuss genannt. Die Höhe der Festzuschüsse gibt der G-BA jährlich zum 1. Januar bekannt.

Gestaffelter Kassenzuschuss

Patienten, die regelmäßige Zahnvorsorge nachweisen können, erhalten einen höheren Festzuschuss von der Krankenkasse. Nach fünf Jahren lückeloser Stempelung im Bonusheft beträgt der Festzuschuss 70 Prozent, nach zehn Jahren 75 Prozent. Ohne Bonus beträgt der Zuschuss lediglich 60 Prozent. Den maximal möglichen Zuschuss gibt es nur, wenn die Patienten das Vorsorgeheft lückenlos führen, also mit mindestens einem Stempel pro Jahr. Dies kann in der Regel bis zum 31. Dezember des Jahres nachgeholt werden.

Der Kassenzuschuss bezieht sich imemr auf die so genannte auf die Regelversorgung. Bei einer Einzelzahnlücke im Seitenzahnbereich zahlt die gesetzliche Krankenkasse beispielsweise eine Brücke aus Nichtedelmetall. Hierfür werden Gesamtkosten von circa 785 Euro veranschlagt, von denen die Krankenkasse ohne Bonusheft irca 471 Euro (60 Prozent) übernimmt. Mit lückenlosem Bonusheft übernimmt sie dagegen maximal 589 Euro. Auch bei einem Implantat oder einer Keramikbrücke bleibt der Zuschuss gleich. Durch die steigenden Gesamtkosten erhöht sich auch hier der Eigenanteil des Patienten.

Härtefallpatienten mit entsprechendem Nachweis haben Anspruch auf die zuzahlungsfreie Regelversorgung. Sie erhalten also einen Zuschuss von 100 Prozent. Zahnärzte müssen über die kostengünstige Basislösung informieren und dürfen sie nicht als minderwertig darstellen.

Nachholen und Nachtragen von Bonusstempeln

Wenn der Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen

  • bei Kindern und Jugendlichen mit zwei Stempeln pro Jahr
  • bei Erwachsenen mit einem Stempel pro Jahr

fehlt, sollte der Zahnarzt gebeten werden, diesen nachzureichen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Prophylaxe-Maßnahme (Kinder und Jugendliche) beziehungsweise die Untersuchung (Erwachsene) im betreffenden Zeitraum hat durchführen lassen. Dies ist in der Patientenkartei zu dokumentieren.

Patienten, die seit langem ihre Kontrolluntersuchungen wahrnehmen, können den Zehn-Jahres-Bonus bei einmaligem Versäumnis retten. Dazu müssen sie der Krankenkasse eine ausreichende Begründung vorlegen. Ob diese akzeptiert wird, liegt im Ermessen der Krankenkasse. Fehlt jedoch eine Eintragung ohne besonderen Grund, erlischt der Bonus. Erst nach weiteren fünf Jahren lückenlos nachgewiesener Kontrolltermine besteht wieder Anspruch auf einen Bonus. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für den großen Bonus nach zehn Jahren. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den kleinen Bonus nach fünf Jahren nicht erfüllt, greift die Regelung nicht. Es muss immer die lückenlose Inanspruchnahme der Untersuchungen für mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Behandlung nachgewiesen werden.

Ausnahmeregelung für das Corona-Jahr 2020

Im Jahr 2021 wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung unter anderem der § 55 SGB V rückwirkend geändert. Demnach verlieren alle Patienten, die nur im Jahr 2020 keine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, nicht ihren Anspruch auf die Erhöhung der Festzuschüsse auf 70 beziehungsweise 75 Prozent. Werden rückwirkend höhere Festzuschüsse bewilligt, können sich die Versicherten den zu viel gezahlten Eigenanteil direkt von der Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der GKV bewilligte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht
abgeschlossen ist.

Regelungen für Kinder und Jugendliche

Das Bonus-System sieht vor, dass Versicherte über 18 Jahren mindestens einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt in Anspruch nehmen. Für Kinder ab sechs Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm. Dieses beinhaltet verschiedene Aktivitäten zur Vorbeugung von Zahnerkrankungen. Das spezielle Programm zur Individualprophylaxe sieht bei Kindern und Jugendlichen einen halbjährlichen Zahnarztbesuch vor. Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des "IP-Programms" werden von der Krankenkasse übernommen. Im Bonusheft kreuzt der Zahnarzt dann entweder "Zahngesundheitsuntersuchung beim Erwachsenen" oder
"Individualprophylaxe beim Jugendlichen" an. Dies wird jeweils mit einem Stempel bestätigt.

Bonusheftverlust und Zahnarztwechsel

Bei Verlust kann der Zahnarzt ein neues Bonusheft aushändigen und auch die Bonusstempel über vergangene Kontrollunetrsuchungen nachtragen. Denn anhand der Patientenkartei ist nachvollziehbar, wann der Patient seine Untersuchung bzw. Prophylaxe-Maßnahme wahrgenommen hat. Das Bonusheft behält auch bei einem Zahnarztwechsel seine Gültigkeit. Der neue Zahnarzt kann die notwendigen Eintragungen fortführen oder ein neues Bonusheft anlegen. Das bisherige Heft ist aufzubewahren. Es ist dann zusammen mit dem zweiten Bonusheft bei einer geplanten Prophylaxe-Behandlung der Krankenkasse vorzulegen.

Digitalisierung des Bonusheftes

Neben Impfungen oder Befunden können seit 2022 auch zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Das hat den Vorteil, dass Patienten das Bonusheft nicht mehr selbst aufbewahren und zum Abstempeln mitbringen müssen. Die Vorsorgeuntersuchungen werden direkt in der ePA eingetragen. Um Doppeleinträge zu vermeiden, können bereits vorhandene Einträge aus dem Papierbonusheft durch einfaches Setzen eines Häkchens im elektronischen Zahnbonusheft bestätigt werden. Dabei kann es sich sowohl um eigene als auch um fremde Einträge handeln. Damit soll der Umstieg von der Papierform in die elektronische Welt erleichtert werden. Darüber hinaus bleiben die Voraussetzungen für einen höheren Festzuschuss nach fünf beziehungsweise zehn Jahren unverändert.

 

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