Freiwillig gesetzlich versichert
Freiwillig versichert und pflichtversichert
Freiwillig gesetzlich versichert zu sein ist ein SV-rechtlicher Status innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, der unter anderem durch § 9 des Fünften Sozialgesetzbuches geregelt wird. Im Gegensatz zu Pflichtversicherten haben diese GKV-Mitglieder die Möglichkeit, sich zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenkasse zu entscheiden. Hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Kassenleistungen sind beide Versichertengruppen gleichgestellt.
Irreführend aber gebräuchlich in diesem Zusammenhang wird immer wieder der Begriff 'freiwillig pflichtversichert' verwendet. Diese Bezeichnung spielt auf die Allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung in Deutschland an. Es ist richtig, dass die Freiwilligkeit der Versicherung sich auf das Versicherungsmodell (gesetzlich oder privat) bezieht. Unabhängig davon gilt aber gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht für alle in Deutschland lebenden Personen, sich in einer Krankenkasse zu versichern oder eine anerkannte anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorzuhalten.
Wer ist freiwillig gesetzlich versichert?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass alle nicht pflichtversicherten GKV-Mitglieder freiwillig versichert sind. Für bestimmte Personengruppen gilt das per se von vornherein wie zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler oder Hausfrauen. Andere Versichertengruppen wiederum erlangen den Status automatisch, wenn die Rahmenbedingungen dafür erfüllt sind. So sind alle Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt regelmäßig über einer bestimmten Grenze liegt, nicht länger pflichtversichert, sondern ebenfalls freiwillig versichert. Der Statuswechsel von pflichtversichert zu freiwillig versichert und umgekehrt beinhaltet immer ein sofortiges Wahlrecht für eine neue Krankenkasse.
Die Entgeltgrenze oder Versicherungspflichtgrenze ist eine dynamische Richtgröße der Sozialversicherung und wird jährlich neu festgelegt. Auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt die Parität beim Beitragssatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter.
Als Rentner freiwillig gesetzlich versichert
Rentner, die nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben, können sich zum Renteneintritt nur freiwillig in der GKV versichern. Das entscheidende Kriterium dabei ist die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur wer als Berufstätiger in der zweiten Hälfte seiner Erwerbszeit wenigstens 90 Prozent gesetzlich versichert war, ist als Rentner pflichtversichert. Gab es längere Zeiten in der priveten Krankenversicherung oder anderweitige Lücken im Versicherungsschutz, bleibt nur eine Freiwillige Versicherung als Rentner.
Beamte in der GKV
Beamte, die sich anstatt in einer privaten Krankenkasse in einer gesetzlichen Kasse versichern, sind in diesem Fall freiwillig gesetzlich versichert. Auch Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und deshalb nicht länger die günstige studentische Krankenversicherung in Anspruch nehmen dürfen, gehören danach ebenfalls zu den freiwillig Versicherten innerhalb der GKV. Diese Option ist für Beamte nur dann finanziell sinnvoll, wenn das Bundesland als Dienstherr den Beamten eine pauschale Beihilfe zur Krankenversicherung gewährt.
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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Auch nach dem Ende des Arbeitslebens gilt in Deutschland weiterhin eine Pflicht zur Krankenversicherung. Beim Eintritt ins Rentenalter gibt es allerdings einige Veränderungen zu beachten. -
Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die aufgrund ihrer Arbeitsverträge der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Jeder zweite in Deutschland lebende Mensch ist laut Statistik erwerbstätig, zählt also zu den Arbeitnehmern. -
Statuswechsel – Wann kann ich ohne Fristen eine neue Krankenkasse wählen?
Wenn in der GKV ein so genannter Statuswechsel vorliegt, haben Versicherte ein sofortiges Wahlrecht und können sich ohne Wartefrist in einer neuen Krankenkasse versichern. Möglich ist das nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern in vielen weiteren Fällen und Konstellationen.