Elternzeit und Elterngeld
Laut Statistischen Bundesamt waren 2021 ein Fünftel aller Mütter mit Kindern unter sechs Jahren alt war, in Elternzeit. Unter den Männern nahmen diese hingegen nur 1,6 Prozent wahr. Insgesamt gehen also immer noch weitaus mehr Frauen in den sogenannten Erziehungsurlaub – die Zahl an Vätern steigt jedoch stetig an.
Wer hat Anspruch und wer nicht?
Elternzeit für Mütter und Väter
Die Elternzeit ist staatlich gefördert und steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Eltern haben die Möglichkeit, sie auf bis zu drei Jahre auszudehnen, um möglichst viel Zeit mit dem Kind genießen zu dürfen. Zudem muss sie nicht am Stück, sondern kann über mehrere Zeiträume verteilt werden und kann beispielsweise auch zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr genommen werden. Auch wer ein Pflegekind aufnimmt oder ein Kind adoptiert kann Elternzeit beanspruchen. In besonderen Fällen sind auch Großeltern berechtigt.
Die Elternzeit ist nicht gleich bedeutend dem Mutterschutz mit Mutterschaftsgeld, kann aber direkt an diesen anschließen. Während des Erziehungsurlaubes hat man einen besonderen Kündigungsschutz, der sogar während der Probezeit gilt. Nicht wenige Eltern fürchten, während der Auszeit den Anschluss im Arbeitsleben zu verlieren. Doch es ist erlaubt, bis zu 32 Wochenstunden trotz Elternzeit zu arbeiten, wobei der monatliche Durchschnitt zählt Bei gleichzeitiger Elternzeit haben Partner sogar die Möglichkeit, jeweils 32 Stunden beruftstätig zu bleiben.
Fristen und Regeln für Elterngeld
WElche Frist gilt für den Antrag auf Elterngeld?(c) Getty Images / AndreyPopov
Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Auf rein mündliche Absprachen oder Anträge per E-Mail sollte man besser verzichten. Als Mutter, aber auch als Vater, hätte man so theoretisch die Möglichkeit, bis zum dritten Lebensjahr daheim zu bleiben. Ab dem dritten Geburtstag beträgt die maximale Zeitspanne nur noch vierundzwanzig Monate. Väter müssen bei der Anmeldung vor dem dritten Lebensjahr verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum sie in den nächsten zwei Jahren Erziehungsurlaub wahrnehmen möchten. Bei der Mutter hingegen verkürzt sich diese Frist um die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt. Möchte sie diese Auszeit nach dem Mutterschutz wahrnehmen, muss sie sich bis zum Vortag des zweiten Geburtstages festlegen. Will man erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes in Elternzeit gehen, muss man sich noch nicht festlegen. Nachträgliche Änderungen der Zeiträume sind möglich, sollten aber mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Wer in diesem Zeitraum in Teilzeit arbeiten möchte, muss auch dies rechtzeitig ankündigen. Es gelten dieselben Fristen wie bei Beantragung der Elternzeit. Der Antrag muss das genaue Anfangsdatum und die wöchentliche Arbeitszeit beinhalten. Hilfreich ist außerdem, wenn man auch genauere Definitionen wie beispielsweise „nur vormittags“ angibt. Bekommt man während der Elternzeit weitere Kinder, so hat man auch für diese einen Anspruch auf Erziehungsurlaub, aber erst nach Beendigung der derzeitigen.
Elterngeld, ElterngeldPlus & Bonus
ElterngeldPlus, Basiselterngeld und Partnerschaftsbonus(c) Getty Images / CalypsoArt
Das Basiselterngeld
Basiselterngeld kann bis zum zwölften Lebensmonat gewährt werden. Es kann am Stück, mit dem Partner abwechselnd oder mit Unterbrechungen bezogen werden. Erhält die Mutter andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld, so zählt diese Zeit in die Basiselterngeld-Monate hinein, sodass der Anspruch auf ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus verfällt.
→ Beziehen beide Partner Elterngeld und ein Partner hat nach der Geburt weniger Einkommen als zuvor, so ist eine finanzielle Unterstützung bis zum 14. Lebensmonat möglich („Partnermonate“)
→ Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf „Partnermonate“
Das Elterngeld-Plus
ElterngeldPlus kann doppelt so lange wie das Basiselterngeld bezogen werden. Bezieht die Mutter Leistungen wie Mutterschaftsgeld, so kann sie lediglich die Basiselterngeld beziehen. Nach dem 14. Lebensmonat kann das ElterngeldPlus nur noch ohne Unterbrechungen gewährt werden. Bei einer Pause verfliegt jeglicher Anspruch, auch, wenn noch Monate übrig wären. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass man sich in der Partnerschaft abwechselt.
→ Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kann man sich für zwei Lebensmonate ElterngeldPlus entscheiden
( Arbeitet man nach der Geburt nicht, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Arbeitet man jedoch in Teilzeit, kann das ElterngeldPlus genauso hoch wie das Basiselterngeld sein)
Der Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus ist an die Eltern gerichtet, die sich die familiären und beruflichen Aufgaben in der Partnerschaft aufteilen. Er kann auch dann genutzt werden, wenn das Kind getrennt oder allein erzogen wird. Im Rahmen des Partnerschaftsbonus können vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bezogen werden (Nur in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich). Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit zwischen 25 und 30 Stunden gearbeitet wird. Bei Alleinerziehenden reicht es, wenn in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten innerhalb dieser Zeitspanne gearbeitet wurde. Auch Tage, an denen nicht tatsächlich gearbeitet wurde (Beispielsweise aufgrund eines Feiertages) zählen in diese Rechnung mit hinein.
Höhe des Elterngeldes
Wie hoch ist der Anspruch auf Elterngeld
Das Elterngeld wird nicht automatisch gezahlt. Zuvor sind entsprechende Formulare auszufüllen und mit anderen Unterlagen bei der Elterngeldstelle einzureichen. Es sollte entweder ein paar Tage nach der Geburt oder spätestens in den ersten Lebenswochen beantragt werden, da es maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird.
Krankenversicherung bei Elterngeld
Krankenversicherung während Elternzeit
Beitragsfrei ist man dann versichert, wenn man neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen hat. Beiträge fallen dann an, wenn man verkürzt in Teilzeit arbeitet oder weiterhin an der Universität eingeschrieben bleibt. Ist man freiwillig gesetzlich versichert, fällt für gewöhnlich ein Mindestbeitrag an.
Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann während der Elternzeit die beitragsfreie Familienversicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Partner oder die Partnerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Für Privatversicherte in Elternzeit tritt unter Umständen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser auf Antrag befreien zu lassen und in der privaten Krankenkasse während der Elternzeit versichert zu bleiben.Ist der Partner oder die Partnerin privat versichert, wird das Einkommen bei der Berechnung der eigenen Zahlungsforderung berücksichtigt. Ist man selbst privat versichert, muss man alle Beiträge, inklusive des Teils, den bisher der Arbeitgeber übernommen hat, selbst tragen. Dafür erhalten privat Versicherte zumeist ein höheres Elterngeld.