Steuererklärung: Wann ist ein Bonus von der Krankenkasse anzugeben und wann nicht?
Die neue 150 Euro Regel vereinfacht den Aufwand für VersicherteEntscheidend für die steuerliche Behandlung der Bonuszahlungen ist der Aspekt, ob es sich im engeren Sinne um eine Beitragsrückerstattung handelt oder nicht. Wird der Bonus als Rückerstattung gewertet, ist er steuerlich zu berücksichtigen und mindert den angegebenen Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung. Das gilt sogar für die Boni, welche mitversicherten Angehörigen bewilligt werden. Anrechnungsfrei bleiben dagegen Bonusleistungen und Bonuszahlungen, die nicht als Rückerstattung von Beiträgen aufgefasst werden.
Beitragsrückerstattung oder nicht?
Doch wie sind nun die einzelnen Bonusleistungen zu unterscheiden und einzuordnen? Eine Beitragsrückerstattung liegt immer dann vor, wenn ein gezahlter Bonus sich auf eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen bezieht, die also Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes ist und über die Chipkarte abgerechnet werden kann. Das trifft beispielsweise auf Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen oder empfohlene Impfungen zu.
Auch wenn der Bonus für einen Status oder ein Alltagsverhalten bewilligt wird, das nicht mit einem Extra-Aufwand verbunden ist (Nichtraucher oder BMI-Index ), muss die Zahlung in der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt sogar dann, wenn gar kein Geld sondern ein Leistungspaket als Bonus in Anspruch genommen wird. In diesem Fall ist das Bonuspaket für die Steuerformulare in Geld umzurechnen.
Weiterhin sind auch alle Prämien in der Steuer anzugeben, die von den Krankenkassen für die Teilnahme an Hausarztprogrammen laut § 53 SGB oder an besonderen Versorgungsformen (DMP) oder Wahltarifen gezahlt werden. Denn diese gelten laut
Wann bleibt ein Bonus anrechnungsfrei ?
Nicht anzugeben bei der Steuer sind sämtliche Bonuszahlungen, die als Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ausgeschüttet werden und mit einem Aufwand verbunden sind. Das trifft beispielsweise auf regelmäßige Zahnvorsorge, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder den Erwerb eines Wanderabzeichens zu.
Weiterhin bleiben alle Bonuszahlungen anrechnungsfrei, die nicht zu den Pflichtleistungen der Kassen gehören und somit auch nicht im eigentlichen Versicherungsumfang enthalten sind und bei denen die Versicherten meist in Vorleistung oder komplett privat finanzieren.
Das gilt beispielsweise für Osteopathiebehandlungen und andere Naturheilverfahren die Versicherte zur eigenen Vorsorge in Anspruch nehmen.
Vereinfachte 150-Euro-Regel
Weil die Regelungen komplex und für Laien kaum korrekt anzuwenden sind, hat sich der Fiskus zu einer pauschalen Vereinfachung in der Anwendung des konkreten Steuerrechts entschlossen. Bei allen Bonuszahlungen unter 150 Euro pro Jahr wird automatisch davon ausgegangen dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt. Übersteigen die gezahlten und bewilligten Boni diese Grenze, liegt es an den Steuerpflichtigen, entsprechende Nachweise zu bringen, dass es sich nicht um Beitragsrückerstattungen gehandelt hat.
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