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Urlaub

Krank im Urlaub? So handeln Sie richtig

Wann muss ich den Arbeitgeber informieren und wie kann ich meine verlorenen Urlaubstage nachholen?
veröffentlicht am 07.07.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankengeld im Urlaub Krankengeld im Urlaub(c) Fotolia.de / teressa
Wenn man während des Urlaubs im In- oder Ausland erkrankt, kann oft von Entspannung kaum mehr die Rede sein. Um so wichtiger ist es, gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse keine Fehler zu machen. Wer alles beachtet, kann sogar die verlorenen Urlaubstage retten und später nachholen.    

2021-07-07T14:34:00+00:00
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Regeln für die Krankmeldung im Urlaub

AU-Bescheinigung (Krankenschein) für den Arbeitgeber AU-Bescheinigung (Krankenschein) für den Arbeitgeber(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Alle Arbeitnehmer sind  – egal ob im Urlaub oder nicht – verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schnellstmöglich mitzuteilen. Diese Anzeigepflicht gilt schon für den ersten Krankheitstag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann länger als drei Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Tag eine Bescheinigung (Krankenschein oder ärztliches Attest) als Nachweis vorzulegen.

Abweichend von der gesetzlichen Vorgabe zur Nachweispflicht kann der Arbeitgeber den Krankenschein auch schon früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann länger als angegeben, muss der Arbeitnehmer laut Entgeltfortzahlungsgesetz rechtzeitig ein neues Attest als Folgebescheinigung vorlegen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes im Ausland hat grundsätzlich denselben Beweiswert, wie die eines im Inland ansässigen Arztes. Arbeitnehmer sollten jedoch darauf achten, dass die ärztliche Bescheinigung nicht lediglich eine Krankheit benennt, sondern die von der Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit belegt. Zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten sollte erkennbar unterschieden werden. Außerdem sollten Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit konkret aufgeführt sein.

Anzeigepflicht bei Auslandsurlaub

Halten sich Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, etwa weil er dort gerade seinen Urlaub verbringt, sind zusätzlich einige spezielle Sonderanforderungen zu beachten (§ 5 Abs. 2 S. 1, 2 EFZG).

Neben den bereits genannten Angaben ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber im Rahmen der Anzeigepflicht auch eine Adresse am Aufenthaltsort zu übermitteln. Hierzu zählen neben dem Aufenthaltsstaat und dem Ort eine Adresse inklusive Hausnummer, gegebenenfalls auch eine Telefonnummer. Hintergrund dieser Regelung ist, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben sein muss, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen, auch wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält.

>>Krank im Urlaub - was ist zu beachten - Ausführliche weitere Infos

Außerdem hat der Arbeitnehmer die „schnellstmögliche Art der Übermittlung“ zu wählen, um den Arbeitgeber aus dem Ausland zu informieren. Daher sollten Arbeitnehmer hierfür insbesondere Telefon, E-Mail, Telefax oder SMS nutzen, nicht hingegen einen Brief. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

Für die Nachweispflicht sieht das Gesetz bei einer Erkrankung im Ausland keine Besonderheiten vor. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie zu Hause (Dreitagefrist wenn nicht anders mit Arbeitgeber vereinbart ). Wegen des eventuell langen Postweges können diese Fristen nicht immer eingehalten werden. Sicherer und schneller ist hier ein elektronischer Upload für das Attest per Krankenkassen-App.

Krank im Ausland? Kasse muss informiert sein

Anders als bei einer Erkrankung zuhause oder anderswo im Inland, müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland auch ihre gesetzliche Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger andauern, als zunächst angegeben, ist die Krankenkasse ebenfalls hierüber zu informieren. Auf diese Weise sollen die gesetzlichen Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Arbeitsunfähigkeit bei Bedarf überprüfen zu lassen. 

>>Auslandstelefonnummern der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass Versicherte diesen Pflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger nachkommen können. Ein solches vereinfachtes Verfahren gilt in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (§ 5 Abs. 1 S. 3-6 EFZG).

Nicht vergessen: Rückkehr aus dem Ausland anzeigen

Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, in welchem eine Krankheit mit gemeldeter Arbeitsunfähigkeit eintrat, sind die Versicherten dann verpflichtet, die Heimkehr sowohl ihrem Arbeitgeber als auch ihrer Krankenkasse anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 S. 7 EFZG). Diese Informationspflicht übder die Rückkehr besteht unverzüglich und unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit noch weiter andauert oder nicht. Arbeitgeber und Krankenkasse sind also generell immer von der Rückkehr in Kenntnis zu setzen.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?

Wer sich nicht an diese Regeln hält und der Anzeige- und nachweispfkicht nicht nachkommt, muss mit fonanziellen Konsequenzen rechnen. Denn die Arbeitgeber haben dann das Recht, die Lohnfortzahlung auszusetzen oder ganz zu verweigern. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 7 Abs. 2 EFZG). Beispielsweise ist wohl davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einen verspäteten Eingang seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, wenn er sie schnellstmöglich auf den Postweg gebracht hat.

Urlaubstage bei Krankheit retten

Urlaub in Mallorca Urlaub in Mallorca(c) Nicolle Pankalla / pixabay / CC0
Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit an (einigen) Urlaubstagen durch ärztliches Attest belegen, werden diese laut Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Will der Arbeitnehmer diese Urlaubstage retten, bedarf es somit einer ärztlichen Bescheinigung für alle Krankheitstage. Daher ist es ratsam, die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag zu belegen.

Gelingt der Nachweis, werden die Urlaubstage „gutgeschrieben“. Der Urlaub verlängert sich also nicht automatisch, sondern endet regulär. Die gutgeschriebenen Urlaubstage müssen dann vom Arbeitnehmer erneut beantragt werden. Hier gehört ,mitunter je nach Firmenkultur und Position auch Überwindung. Wer sich gut informiert, kann sein recht entspannt durchsetzen.     

Wurde ein Freizeitausgleich mit dem Arbeitgeber vereinbart, können keine Urlaubstage nachträglich in Anspruch genommen werden. Wenn also während des so genannten "Abbummelns" von Überstunden eine Erkrankung mit Attest wegen Arbeitsunfähigkeit eintritt, kann für diese zeit weder neuer Urlaubsanspruch noch ein erneuerter Freizeitausgleich der Krankheitstage verlangt werden.

 

 

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